Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Individualrechten gewordenen Freiheitsrechte nicht nur den „Preu- 
ßen“, sondern auch den „Fremden“ zukommen'5”. Doch führt uns 
diese Frage vom eigentlichen Thema ab; es handelt sich hier nur 
um die Feststellung, daß das Wesen der Staatsangehörig- 
keit, der „Eigenschaft als preußischer Untertan“ 
ein echtes mitgliedschaftliches Rechtsverhältnis 
darstellt. aus dem beiderseits Rechte und Pflichten 
fließen. 
Aber wie bereits das ALR. betont, Recht und Pflicht sind 
korrelate Begriffe: ist der angebliche status, vermöge dessen der 
Untertan zum Staat in Beziehung gesetzt ist, ein mitgliedschaft- 
liches Rechtsverhältnis, so ist er gleichermaßen ein Pflichtver- 
hältnis. Und ebenso, wie das ALR. die Verwirklichung der dem 
Unterten zugesicherten „bürgerlichen“ Rechte in der Hauptsache 
in das Pflichtgefühl des Staatsoberhaupts verlegt, den echten 
Rechtscharakter dieser Seite des mitgliedschaftlichen Verhältnisses 
also wieder verwischt, so spricht es umgekehrt an der einzigen 
Stelle, aus der auf die Auffassung des Untertanenverhältnisses 
unmittelbar geschlossen werden kann, mit unheimlicher Folge- 
riehtigkeit nur von den „allgemeinen Pflichten der Untertanen“. 
Es ist das wiederum die Lehre vom Verhältnis der Staatsbeamten, 
II 10% 2. Ein allgemeines affırmatives Recht der Untertanen 
gegenüber dem Staat findet sich im ALR. nicht als Recht, son- 
dern nur als sittlich garantiertes Versprechen durchgeführt. Wo 
anscheinend ein wirkliches positives Recht gegeben ist, der Schutz 
der Gerichtsbarkeit !5%, wird der Untertan wieder auf seine Stel- 
157 Vgl. über diese Frage v. FRISCH, Fremdenrecht S. 227 ff. und An. 
SCHÜTZ, Kommentar zur VU. I S. 100 ff., ferner BEUTNER, Die Rechtsstel- 
lung der Ausländer nach Titel IT der preuß. VÜU., 1913. 
158 Sollten die Verfasser des ALR. an eine regelrechte „Teilung der 
Gewalten* gedacht haben, natürlich in dem bedingten Sinne, der dem ALR. 
überall zugrunde zu legen ist? Vgl. hierzu auch die oben Note 144 erw. 
Kontroverse über den Begriff der Polizei im Sinne des ALR., und vor allem 
die dahinzielenden Ausführungen von LÖnIns, Gerichte und Verwaltungs-
	        
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