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16. August 1908 eine Auslegung gegeben, welche für die baye-
rische Beamtenschaft von allgemeinem und erheblichem Interesse
ist. Im Ergebnis und in der Begründung tritt das Erkenntnis
der Auslegung entgegen, welche M. Reindl, der Kommentator
des bayerischen Beamtengesetzes', dem Art. 35 Abs. II gegeben
hat, und welche auch ich für die richtige halte”.
Der nunmehr rechtskräftig entschiedene Fall ist der folgende:
Der Postbote M. Schädler war im bayerischen Staatsdienste
als widerruflicher und etatsmäßiger Beamter angestellt und bezog
einen Aktivitätsgehalt von monatlich 125 Mk., d. i. 1500 Mk.
Jahresgehalt, als er am 11. Jan. 1912 erkrankte. Mit Wirkung
vom 1. April 1912 an wurde Schädler bei Fortdauer seiner Krank-
heit in den Ruhestand versetzt. Bis 1. April 1912 bezog er seinen
unverkürzten Gehalt, von diesem Tage an erhielt er nur mehr
den Ruhegehalt. Schädler erhob nach wiederholt vergeblich ein-
gereichten Dienstgesuchen Klage und beanspruchte für den Rest
der 26 Wochen, die seit Beginn seiner Krankheit verflossen waren,
und während welcher seine Krankheit fortgedauert hatte, den un-
verkürzten Aktivitätsgehalt. Die beiden ersten Instanzen, das K.
Landgericht Frankenthal und das K. Oberlandesgericht Zwei-
brücken, gaben seinem Antrage statt und verurteilten den K. Post-
fiikus zur Nachleistung des Unterschiedes zwischen Ruhegehalt
und Aktivitätsgehalt für die Zeit vom 1. April bis 11. Juli 1912.
Das K. Oberste Landesgericht aber gab der Revision des K. Post-
fiikus statt und wies die Klage Schädlers ab.
Das Gericht stützt seine Entscheidung auf Art. 35 Abs. II
Satz 1 und bekämpft in seiner Begründung die Auslegung, welche
M. Reindl und, ihm folgend, auch ich in dieser Bestimmung ge-
geben hatten, noch ehe ein Streitfall vorgelegen war. Das Ge-
richt wendet sich insbesondere gegen meine Darlegungen.
ı Kommentar z. Bayer. Beamtengesetz. München und Berlin 1909 ff.
J. Schweitzers Verlag. S. 225 ff. und 759 Fußnote 1.
s Vgl. v. SEYDEL-PıLoTy Bayer. Verfassungsrecht 1913 S. 748 und Archiv
d. öff, Rechts Bd. 29 8. 225 ff.