Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Heimat oder des Domizils an die Stelle der Mitgliedschaft inner- 
halb der persönlichen Verbände gesetzt hat, sei es unmittelbar 
(Heimatrecht) oder mittelbar (als seine Voraussetzung), so setzte 
man die staatliche Heimat an die Stelle des persönlichen Ver- 
bands. Begrifflich haben aber beide Dinge nur das miteinander 
gemein, daß sie eben zusammen den Staat ausmachen, der ohne 
diese beiden Substrate nicht bestehen kann. Die persönliche 
Staatsangehörigkeit enthält deshalb notwendig zugleich das Recht 
zum Aufenthalt im Staatsgebiet, das Wohnrecht im Staat. So- 
bald das Personalprinzip ausgesprochen wird, muß das Territorial- 
prinzip, die dingliche oder dinglich vermittelte Zugehörigkeit 
zum Staat in den Hintergrund treten. 
"Ein solcher Wechsel in der Auffassung ist nur sehr allmäh- 
lich in die Praxis zu überführen, besonders wenn man berück- 
sichtigt, daß lange Zeit. dieser Unterschied nicht erkannt war, wie 
ja selbst noch heute’ keine absolute Klarheit über die grundlegen- 
den ‚Fragen herrscht, und daß inbesondere eine Reihe von Staaten 
bei dem Territorialprinzip stehen geblieben ist, wodurch infolge 
der völkerrechtlichen Beziehungen notwendig gegenseitige Rück- 
wirkungen stattfinden. So finden wir denn in der geschilderten 
preußischen Gesetzgebung ein gemischtes System, ebenso 
später im Reich: Die Zugehörigkeit zum preußischen Staat stellt 
sich zwar als Zugehörigkeit zum persönlichen Verband dar, sie 
wird aber mit der Zugehörigkeit zum dinglichen Verband in engste 
Verbindung gebracht!®®, und zwar durchaus im Sinne der heimat- 
rechtlichen Vorstellungen, während das alte Herrschaftsverhältnis 
des Staats über die in seinem Gebiet aufenthältlichen Individuen 
an sich verschwunden ist, allenfalls entsprechend der Entstehungs- 
108 Vgl. $ 13 Ges. von 1842 $ 12 Reichsges. von 1870: „Wohnsitz im 
Staat allein“. RG: in Strafs. 26/427 hat demnach insoweit recht, wenn 
es die zwangsweise Aufrechterhaltung des territorialen Untertanenverbands 
aus dem Gesetz von 1842 herausliest — nur daß in diesem Gesetz auch 
das persönliche Verhältnis sehr deutlich ausgesprochen ist. Wir haben 
hier eben das ausgesprochene Uebergangsgesetz.