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Heimat oder des Domizils an die Stelle der Mitgliedschaft inner-
halb der persönlichen Verbände gesetzt hat, sei es unmittelbar
(Heimatrecht) oder mittelbar (als seine Voraussetzung), so setzte
man die staatliche Heimat an die Stelle des persönlichen Ver-
bands. Begrifflich haben aber beide Dinge nur das miteinander
gemein, daß sie eben zusammen den Staat ausmachen, der ohne
diese beiden Substrate nicht bestehen kann. Die persönliche
Staatsangehörigkeit enthält deshalb notwendig zugleich das Recht
zum Aufenthalt im Staatsgebiet, das Wohnrecht im Staat. So-
bald das Personalprinzip ausgesprochen wird, muß das Territorial-
prinzip, die dingliche oder dinglich vermittelte Zugehörigkeit
zum Staat in den Hintergrund treten.
"Ein solcher Wechsel in der Auffassung ist nur sehr allmäh-
lich in die Praxis zu überführen, besonders wenn man berück-
sichtigt, daß lange Zeit. dieser Unterschied nicht erkannt war, wie
ja selbst noch heute’ keine absolute Klarheit über die grundlegen-
den ‚Fragen herrscht, und daß inbesondere eine Reihe von Staaten
bei dem Territorialprinzip stehen geblieben ist, wodurch infolge
der völkerrechtlichen Beziehungen notwendig gegenseitige Rück-
wirkungen stattfinden. So finden wir denn in der geschilderten
preußischen Gesetzgebung ein gemischtes System, ebenso
später im Reich: Die Zugehörigkeit zum preußischen Staat stellt
sich zwar als Zugehörigkeit zum persönlichen Verband dar, sie
wird aber mit der Zugehörigkeit zum dinglichen Verband in engste
Verbindung gebracht!®®, und zwar durchaus im Sinne der heimat-
rechtlichen Vorstellungen, während das alte Herrschaftsverhältnis
des Staats über die in seinem Gebiet aufenthältlichen Individuen
an sich verschwunden ist, allenfalls entsprechend der Entstehungs-
108 Vgl. $ 13 Ges. von 1842 $ 12 Reichsges. von 1870: „Wohnsitz im
Staat allein“. RG: in Strafs. 26/427 hat demnach insoweit recht, wenn
es die zwangsweise Aufrechterhaltung des territorialen Untertanenverbands
aus dem Gesetz von 1842 herausliest — nur daß in diesem Gesetz auch
das persönliche Verhältnis sehr deutlich ausgesprochen ist. Wir haben
hier eben das ausgesprochene Uebergangsgesetz.