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1. gegen einen andern. Armenverband,
2. gegen eine näher verpflichtete dritte Person,
3. gegen den Unterstützten selbst.
Dementsprechend soll im folgenden auch die Frage der Ver-
jährung dieser Ansprüche ihre Erörterung finden.
Zu 1. Die Ansprüche eines Armenverbands gegen einen an-
deren beruhen auf den Vorschriften der 88 28, 30 UWG. Sie
verjähren in zwei Jahren. Dies bestimmt $ 30a und gibt zu
Zweifeln keinen Anlaß.
Zu 2. Ob die Ersatzansprüche der Armenverbände gegen
dritte Personen, die auf Grund anderer Titel zur Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen verpflichtet sind, also vor allem gegen
die nach $$ 1601 BGB. alimentationspflichtigen Verwandten, gleich-
falls der Verjährungsfrist des $ 30a UWG. unterliegen, ist be-
stritten. Geleugnet wird dies jedenfalls von der obersten Recht-
sprechung”. Gegen diese Meinung sprechen aber verschiedene
Bedenken: nach der Vorschrift des $ 30a UWG. verjähren Er-
stattungs- und Ersatzansprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes
erhoben werden, in zwei Jahren. Sämtliche gesetzlichen Voraus-
setzungen treffen für die hier in Frage stehenden Ersatzansprüche
zu, vor allem — worauf es am meisten ankommt —, daß sie auf
Grund dieses Gesetzes erhoben werden. Gerade dies wird vom
Reichsgericht mit der Begründung bestritten, daß $ 62 nur den
Uebergang eines Rechts vermittle, aber nicht die Grundlage für
das Recht selbst schaffe!*. Die Unrichtigkeit dieser Ansicht er-
gibt sich aus folgender Erwägung: würde $ 62 nicht die Grund-
lage für die Ersatzansprüche gegen die dritten Personen bilden,
so würden sie überhaupt nicht erhoben werden können, es müßte
denn sein, daß an Stelle des Reichsrechts das Landesrecht, soweit
es hier eingreifen könnte, dies bestimmte. Mit der Vorschrift
13 RGZ. Bd. 72 S. 334 f.; SCHAEFER a. &. 0.
1 RGZ. Bd. 72 S. 339.