Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Rückgewähr der aufgewendeten Unterstützungsgelder, sobald sich 
zeigt, daß Näherverpflichtete vorhanden sind. Nicht anders ist 
doch die ratio jener Bestimmung, die einen Armenverband ge- 
genüber einem anderen rückgewährpflichtig macht: auch für die 
Armenverbände untereinander gilt der Satz, daß nur derjenige 
definitiv unterstützungspflichtig sein soll, dem der Hilfsbedürftige 
am nächsten steht?°; deshalb soll derjenige nur provisorisch 
unterstützt haben, dem ein näherverpflichteter Armenverband ge- 
genübersteht. 
Die Gleichheit der ratio gestattet also ebenfalls, auf die Ver- 
jährung der Ersatzansprüche gegen dritte Personen die Vorschrift 
des $ 30a ebenso anzuwenden wie auf die Verjährung der Er- 
stattungsansprüche gegen andere Armenverbände. 
Zu 3. Schon mehr Berechtigung hat es, wenn man die Ersatz- 
ansprüche der Armenverbände gegen den Unterstützten selbst der 
Verjährungsvorschrift des $ 30a UWG. nicht unterordnen will. 
Allein — auch gegen diese Ansicht erheben sich Bedenken, die 
ihr zu folgen nicht ratsam erscheinen lassen. Zunächst scheint 
für jene Ansicht zu sprechen, daß der Armenverband einen Er- 
satzanspruch gegen den Unterstützten selbst gar nicht auf Grund 
des UWG. erhebt, mithin allein dieser Umstand schon die An- 
wendbarkeit des $ 30a ausschließt. Indessen dieser Gesichtspunkt 
blendet nur, durchschlagende Bedeutung kann ihm nicht zukom- 
men, wiewohl auch das Reichsgericht so deduziert*". 
Welcher Verjährungsvorschrift soll nun der Ersatzanspruch 
gegen den Unterstützten unterliegen? Man könnte zunächst $ 107 
BGB. heranziehen. Allein — die Verjährungsvorschriften des BGB. 
beziehen sich nieht auf öffentlichrechtliche Ansprüche, vielmehr 
  
  
3° Dies hatte für das frühere preuß. Recht besonders deutlichen Aus- 
druck gefunden (ALR. II tit. 19 „Von Armenanstalten und anderen milden 
Stiftungen“): Als Ortsarme waren danach von den Gemeinden nur zu unter- 
stützen „Bürger“ und solche Personen, die wenigstens früher zu den 
„gemeinen Lasten“ beigetragen hatten. 
ı RGZ. Bd. 75 S. 90.
	        
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