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Rückgewähr der aufgewendeten Unterstützungsgelder, sobald sich
zeigt, daß Näherverpflichtete vorhanden sind. Nicht anders ist
doch die ratio jener Bestimmung, die einen Armenverband ge-
genüber einem anderen rückgewährpflichtig macht: auch für die
Armenverbände untereinander gilt der Satz, daß nur derjenige
definitiv unterstützungspflichtig sein soll, dem der Hilfsbedürftige
am nächsten steht?°; deshalb soll derjenige nur provisorisch
unterstützt haben, dem ein näherverpflichteter Armenverband ge-
genübersteht.
Die Gleichheit der ratio gestattet also ebenfalls, auf die Ver-
jährung der Ersatzansprüche gegen dritte Personen die Vorschrift
des $ 30a ebenso anzuwenden wie auf die Verjährung der Er-
stattungsansprüche gegen andere Armenverbände.
Zu 3. Schon mehr Berechtigung hat es, wenn man die Ersatz-
ansprüche der Armenverbände gegen den Unterstützten selbst der
Verjährungsvorschrift des $ 30a UWG. nicht unterordnen will.
Allein — auch gegen diese Ansicht erheben sich Bedenken, die
ihr zu folgen nicht ratsam erscheinen lassen. Zunächst scheint
für jene Ansicht zu sprechen, daß der Armenverband einen Er-
satzanspruch gegen den Unterstützten selbst gar nicht auf Grund
des UWG. erhebt, mithin allein dieser Umstand schon die An-
wendbarkeit des $ 30a ausschließt. Indessen dieser Gesichtspunkt
blendet nur, durchschlagende Bedeutung kann ihm nicht zukom-
men, wiewohl auch das Reichsgericht so deduziert*".
Welcher Verjährungsvorschrift soll nun der Ersatzanspruch
gegen den Unterstützten unterliegen? Man könnte zunächst $ 107
BGB. heranziehen. Allein — die Verjährungsvorschriften des BGB.
beziehen sich nieht auf öffentlichrechtliche Ansprüche, vielmehr
3° Dies hatte für das frühere preuß. Recht besonders deutlichen Aus-
druck gefunden (ALR. II tit. 19 „Von Armenanstalten und anderen milden
Stiftungen“): Als Ortsarme waren danach von den Gemeinden nur zu unter-
stützen „Bürger“ und solche Personen, die wenigstens früher zu den
„gemeinen Lasten“ beigetragen hatten.
ı RGZ. Bd. 75 S. 90.