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aus, zumal sich diese der Feindseligkeiten im Kanal vollkommen ent-
hielten. Die „Kommission internationale pour le tonnage* in Konstanti-
nopel 1873 billigte das den aufgetretenen Zweifeln gegenüber ausdrücklich.
indem sie Kriegs- und Truppentransportschiffe von jeder Uebertaxe be-
freite. Das Neutralisierungsprojekt war damit überholt, denn die Neutrali-
sierung hätte Schließung des Kanals für die Kriegsschiffe erfordert, die
aber natürlich für die Staaten mit ostasiatischen Besitzungen unmöglich
ist ®,
Im Jahre 1875 vollzog sich in der englischen Kanalpolitik ein Wechsel.
England hatte den Bau des Kanals zu hindern versucht. Nachdem der
letztere aber eröffnet war, wollte es ihn unter seine Herrschaft bringen,
denn der Suezkanal ist für England die nächste Verbindungslinie zwi-
schen der östlichen und westlichen Reichshälfte. Die Gelegenheit dazu
bot sich, ale der sich in Zahlungsschwierigkeiten befindende Khedive
Ismail seinen gesamten Aktienbestand dem französischen Minister de:
Aeußern Decazes angeboten, dieser aber abgelehnt hatte, weil die
Kammer, deren Zustimmung er für erforderlich hielt, nicht versammelt
war. Lord Beaconsfield war nicht so ängstlich und griff zu. Er erwarb
am 25. November 1875, ohne das Parlament zu fragen, die 176602 Aktien
des Khediven um 107 Millionen Franken, für rund 600 pro Aktie, die da-
mals um 674 gehandelt wurde ?®.
Als 1877 im russisch-türkischen Krieg mit einer Blockade des Suez-
kanals gerechnet wurde, richtete England, dessen Einkünfte gefährdet
schienen, als Aktionär an die Generalversammlung der Suezkanalgesell-
schaft und gleichzeitig als Staat an den russischen Botschafter in London
folgende Kundgebung:
„Jeglicher Versuch, den Kanal oder seine Zugänge durch irgend ein
Mittel zu blockieren oder zu behindern, würde durch die Regierung Ihrer
Majestät als eine Drohung für Indien und als eine schwere Schädigung
des Welthandels angesehen werden. Im Hinblick auf diese beiden Ge-
sichtepunkte würde jeder derartige Akt, den, wie die Regierung Ihrer
Majestät hofft und annimmt, keiner der beiden Kriegführenden wird Le-
ı Gegen die Ausführungen S. 84 sei übrigens bemerkt, daß nach dem
Art. 10 des Neutralitätsabkommens für den Seekrieg die Durchfahrt von
Kriegsschiffen durch Küstengewässer zwar keine Neutralitäteverletzung ist,
aber andernteils auch nicht als ein Recht beansprucht werden kann. Nur
die Handelsschiffe haben nach herrschender Ansicht ein wirkliches droit
de passage.
3 Jm Jahre 1905 waren die Aktien das Achtfache wert. Im Betriebs-
Jahr 1911 hatte die Suezkanalgesellschaft bei einem Durchgangsverkelır
von 4969 Schiffen mit 18324794 Tonnen 138 Millionen Frces. Eiunahmen,