Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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es im gegebenen Falle Stellung nehmen mußte, im Sinne der 
zweiten oben gestellten Alternative. Es legt dar, daß ein etats- 
mäßiger Beamter von der Beendigung des Dienstverhältnisses 
durch Versetzung in den Ruhestand an gerechnet auch dann, 
wenn seit der Erkrankung 26 Wochen noch nicht abgelaufen sind, 
nicht mehr den unverkürzten Gehalt, sondern nur den Ruhegehalt 
zu beanspruchen hat. 
Da ich diese Auslegung des Art. 35 Abs. II l. c. nicht für 
richtig, die Begründung des Erkenntnisses nicht für zutreffend 
und die an meiner Darlegung geübte Kritik nicht für überzeugend 
halte, so soll im folgenden in eine erneute Prüfung der Streit- 
frage eingetreten werden. Um jedoch diese Untersuchung über 
die Beurteilung des rechtskräftig entschiedenen Falles hinaus und 
nicht nur für den Stand des Rechtes in derjenigen Zeit, welcher 
dieser Fall zugehört, sondern auch für den gegenwärtig geltenden 
Stand des Rechtes fruchtbar zu machen, soll neben der Auslegung 
des Art. 35 Abs. II des BG. nach dessen ursprünglichem und 
unverändertem Sinn auch gezeigt werden, worin die Aenderung 
besteht, welche diese Vorschrift seither durch den Art. 49 des 
B. AG. zur RVO. erfahren hat. 
Die dienstrechtlichen Normen über die Krankenfürsorge der 
Staatsbeamten befinden sich nämlich seit dem Erlasse des Reichs- 
krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 im Flusse. Das 
Beamtengesetz vom 16. August 1908 bedeutet nur einen Ab- 
schnitt in der Entwicklung dieses Rechtes. Und was seither für 
die versicherungspflichtigen Staatsbeamten durch das AG. zur 
RVO. an Krankenfürsorge neugestaltet wurde, wird demnächst 
noch ein Gegenstück in dem soeben in Beratung befindlichen Ge- 
meindebeamtengesetze finden. 
Es wird weiter unten dieser unter dem Einflusse des Reichs- 
krankenversicherungsrechtes stehenden Rechtsentwicklung ausführ- 
lich gedacht werden. 
Zunächst ist darzulegen, was zur Zeit des vom K. Obersten
	        
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