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es im gegebenen Falle Stellung nehmen mußte, im Sinne der
zweiten oben gestellten Alternative. Es legt dar, daß ein etats-
mäßiger Beamter von der Beendigung des Dienstverhältnisses
durch Versetzung in den Ruhestand an gerechnet auch dann,
wenn seit der Erkrankung 26 Wochen noch nicht abgelaufen sind,
nicht mehr den unverkürzten Gehalt, sondern nur den Ruhegehalt
zu beanspruchen hat.
Da ich diese Auslegung des Art. 35 Abs. II l. c. nicht für
richtig, die Begründung des Erkenntnisses nicht für zutreffend
und die an meiner Darlegung geübte Kritik nicht für überzeugend
halte, so soll im folgenden in eine erneute Prüfung der Streit-
frage eingetreten werden. Um jedoch diese Untersuchung über
die Beurteilung des rechtskräftig entschiedenen Falles hinaus und
nicht nur für den Stand des Rechtes in derjenigen Zeit, welcher
dieser Fall zugehört, sondern auch für den gegenwärtig geltenden
Stand des Rechtes fruchtbar zu machen, soll neben der Auslegung
des Art. 35 Abs. II des BG. nach dessen ursprünglichem und
unverändertem Sinn auch gezeigt werden, worin die Aenderung
besteht, welche diese Vorschrift seither durch den Art. 49 des
B. AG. zur RVO. erfahren hat.
Die dienstrechtlichen Normen über die Krankenfürsorge der
Staatsbeamten befinden sich nämlich seit dem Erlasse des Reichs-
krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 im Flusse. Das
Beamtengesetz vom 16. August 1908 bedeutet nur einen Ab-
schnitt in der Entwicklung dieses Rechtes. Und was seither für
die versicherungspflichtigen Staatsbeamten durch das AG. zur
RVO. an Krankenfürsorge neugestaltet wurde, wird demnächst
noch ein Gegenstück in dem soeben in Beratung befindlichen Ge-
meindebeamtengesetze finden.
Es wird weiter unten dieser unter dem Einflusse des Reichs-
krankenversicherungsrechtes stehenden Rechtsentwicklung ausführ-
lich gedacht werden.
Zunächst ist darzulegen, was zur Zeit des vom K. Obersten