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Landesgerichte entschiedenen Falles in Bayern geltenden Rechtes
war und was hieran durch das B. AG. zur RVO. geändert wor-
den ist.
HU. Art. 35 des Beamtengesetzes und Art. 49 des
B. Ausführungsgesetzes zur Reichsversiche-
rungsordnung.
Die in Betracht kommenden Normen des bayerischen Rechtes
lauten wie folgt:
Art. 35 des Beamtengesetzes vom 16. August 1908 lautet
im ganzen Wortlaute:
„I. Für die Dauer des regelmäßigen Urlaubs und für die
Zeit der Abwesenheit, für die der Beamte eines Urlaubs nicht
bedarf oder der Urlaub nicht verweigert werden kann, findet ein
Abzug am Gehalte nicht statt; die etwa erwachsenden Stellver-
tretungskosten fallen der Staatskasse zur Last.
II. Das Gleiche gilt im Falle der Erkrankung für die Dauer
von sechsundzwanzig Wochen. Dauert die durch Krankheit be-
wirkte Dienstbehinderung ununterbrochen länger als sechsund-
zwanzig Wochen, so bedarf die weitere unverkürzte Verabfolgung
des Gehalts und die Uebernahme der etwa weiter erwachsenden
Stellvertretungskosten auf die Staatskasse der Erlaubnis des vor-
gesetzten Staatsministeriums oder der von diesem ermächtigten
Stelle.
III. Wird in anderen Fällen ein die regelmäßige Dauer über-
schreitender Urlaub erteilt, so steht die Entscheidung darüber,
ob und wieweit der Gehalt einzuziehen ıst, der zu dieser Beur-
laubung zuständigen Behörde zu.“
Art. 49 des Ausf.-Gesetzes vom 2. November 1912 zur Reichs-
versicherungsordnung lautet:
„I. Die Staatsregierung wird ermächtigt, den in Betrieben
oder im Dienste des Staates Beschäftigten, deren Jahresdienst-
einkommen nicht mehr als 2500 Mk. beträgt, für den Fall der