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Neben diesem Unterschiede im persönlichen Geltungsbereiche
zeigt sich bei der Gegenüberstellung von Art. 35 l. c. und Art.
49 1. c. ein weiteres. Hier und dort handelt es sich um landes-
dienstrechtliche Krankenfürsorge. Aber nur der Art. 49 1. c. be-
schränkt sich hierauf. Art. 35 l. c. verbindet die Normen über
Krankenfürsorge mit den Normen über Urlaubsgehaltsrecht.
Das Urlaubsgehaltsrecht des Art. 35 kommt für uns hier
nicht weiter in Betracht. Es ist seinem dienstrechtlichen Cha-
rakter nach etwas ganz anderes als Krankenfürsorge.. Das Zu-
sammentreffen der Bestimmungen über den Urlaubsgehalt und den
Krankheitsgebalt im gleichen Artikel 35 ist äußerlich begründet
einmal dadurch, weil ın beiden Fällen eine tatsächliche Ein-
stellung des Dienstes vorliegt, und sodann dadurch, weil der
Gesetzgeber beabsichtigte, für die Höchstdauer von 26 Wo-
chen Krankheit und für die Dauer des regelmäßigen Ur-
laubes sowie für die Dauer der urlaubsgleichen Abwesenheit
den gleichen Grundsatz des unverkürzten Gehaltsbezugsrechtes
aufzustellen. Wir dürfen aus dem Zusammenhang des Art. 35
mit den umgebenden Normen den sicheren Schluß ziehen, daß
der Gesetzgeber mit der Zusammenstellung von Urlaubsgehalt
und Krankheitsgehalt nichts weiter beabsichtigte als die Regel
einer Höchstdauer des unverkürzten Bezugsrechtes. Daß er etwa
damit die Nebenabsicht verfolgt habe, für Urlaubsgehalt und
Krankheitsgehalt die gleiche rechtliche Natur zu behaupten, ist
durch nichts begründet.
Urlaub und Krankheit sind wesensverschiedene Dinge. Man
mag wohl sagen: für die Dauer der Krankheit gilt der Beamte
als beurlaubt. Es bleibt aber der Unterschied, daß die Dauer
des Urlaubs bestimmt werden kann, die Dauer der Krankheit
aber nicht, und der weitere, daß auch während des Urlaubes
Dienste gefordert werden können, während der Krankheit aber
nicht.
Aus dieser Verschiedenheit des Wesens beider Arten von
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