Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Neben diesem Unterschiede im persönlichen Geltungsbereiche 
zeigt sich bei der Gegenüberstellung von Art. 35 l. c. und Art. 
49 1. c. ein weiteres. Hier und dort handelt es sich um landes- 
dienstrechtliche Krankenfürsorge. Aber nur der Art. 49 1. c. be- 
schränkt sich hierauf. Art. 35 l. c. verbindet die Normen über 
Krankenfürsorge mit den Normen über Urlaubsgehaltsrecht. 
Das Urlaubsgehaltsrecht des Art. 35 kommt für uns hier 
nicht weiter in Betracht. Es ist seinem dienstrechtlichen Cha- 
rakter nach etwas ganz anderes als Krankenfürsorge.. Das Zu- 
sammentreffen der Bestimmungen über den Urlaubsgehalt und den 
Krankheitsgebalt im gleichen Artikel 35 ist äußerlich begründet 
einmal dadurch, weil ın beiden Fällen eine tatsächliche Ein- 
stellung des Dienstes vorliegt, und sodann dadurch, weil der 
Gesetzgeber beabsichtigte, für die Höchstdauer von 26 Wo- 
chen Krankheit und für die Dauer des regelmäßigen Ur- 
laubes sowie für die Dauer der urlaubsgleichen Abwesenheit 
den gleichen Grundsatz des unverkürzten Gehaltsbezugsrechtes 
aufzustellen. Wir dürfen aus dem Zusammenhang des Art. 35 
mit den umgebenden Normen den sicheren Schluß ziehen, daß 
der Gesetzgeber mit der Zusammenstellung von Urlaubsgehalt 
und Krankheitsgehalt nichts weiter beabsichtigte als die Regel 
einer Höchstdauer des unverkürzten Bezugsrechtes. Daß er etwa 
damit die Nebenabsicht verfolgt habe, für Urlaubsgehalt und 
Krankheitsgehalt die gleiche rechtliche Natur zu behaupten, ist 
durch nichts begründet. 
Urlaub und Krankheit sind wesensverschiedene Dinge. Man 
mag wohl sagen: für die Dauer der Krankheit gilt der Beamte 
als beurlaubt. Es bleibt aber der Unterschied, daß die Dauer 
des Urlaubs bestimmt werden kann, die Dauer der Krankheit 
aber nicht, und der weitere, daß auch während des Urlaubes 
Dienste gefordert werden können, während der Krankheit aber 
nicht. 
Aus dieser Verschiedenheit des Wesens beider Arten von 
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