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II. Der wörtliche und logische Sinn des Art. 35
Abs. II.
Seinem Wortlaut nach gewährt nun Art. 35 Abs. II im Zu-
ssmmenhalte mit Art. 35 Abs. I dem während der Aktivität er-
krankten Beamten für die volle Dauer von 26 Wochen fortwäh-
render Krankheit den unverkürzten Gehalt. Daß im
Art. 35 Abs. I das Verbot eines Abzuges am Gehalt sich nur
auf den Dienstgehalt bezieht und beziehen kann, steht außer
Zweifel, denn der ganze Abschnitt III, in welchem Art. 35 steht,
handelt nur von dem Diensteinkommen. Zweifellos ist auch, daß
als Diensteinkommen nur der Gehalt und nicht auch etwaige
sonstige Bezüge, die dienstrechtlich keine Bestandteile des Ge-
haltes sind, in Betracht kommen. Nach rein grammatikalischer
und logischer Auslegung könnte also, wenn nur Art. 35 in Be-
tracht gezogen wird, ein anderer Sinn als der, daß der volle
Dienstgehalt die vollen 26 Wochen lang zu leisten ist, nicht ge-
funden werden.
Mit Recht hat Reindl (a.a. O. S. 228) darauf hingewiesen,
daß die Fortzahlung des Gehaltes für eine Zeit nach Beendigung
des aktiven Dienstverhältnisses dem Beamtengesetze nichts Frem-
des ist. Diese Fortzahlung findet sogar in erheblicher zeitlicher
Ausdehnung als Regel in Fällen statt, in welchen ein so beson-
derer Grund wie die Krankheit gar nicht vorzuliegen braucht.
So wird dem widerruflichen Beamten, wenn nicht Pflichtverletzung
der Grund des Widerrufs ist, der Gehalt mindestens für die Dauer
von 3 Monaten seit Mitteilung der Widerrufsverfügung nach Art. 8
Abs. II Satz 3 unverkürzt verabfolgt, auch wenn die Lösung vor
dem Ablaufe dieser Zeit eintritt. In ähnlicher Weise erfolgt bei
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand die Verabfolgung für
ein ganzes Vierteljahr nach Art. 40. Auch in den gewöhnlichen
Fällen der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand
bezieht der Beamte seinen vollen Gehalt in bestimmten Fällen