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noch nach der Verfügung dieser Maßregel und sogar nach Be-
endigung der Dienstleistung gemäß Art. 62 Abs. II des BG.
Das besprochene Erkenntnis des K. Ob. Gerichtshofes will
nun selbstverständlich nicht behaupten, daß der Bezug, welcher
nach Art. 35 nicht gekürzt werden dürfe, nach der Beendigung
des aktiven Dienstverbältnisses nicht das aktive Diensteinkommen,
sondern etwa der Ruhegehalt oder das Wartegeld sei. Vielmehr
ist der auslegende Gedanke des Gerichtes der: Art. 35 soll über-
haupt nur für die Dauer des aktiven Dienstverhältnisses eine
Bestimmung treffen. Es ist zu lesen, als lautete er etwa: „Für
die Dauer des regelmäßigen Urlaubs usw. findet ein Abzug am
Gehalte nicht statt. Im Falle der Erkrankung während der Ak-
tivität findet für die Dauer von 26 Wochen ein Abzug am Ge-
halt ebenfalls so lange nicht statt, als das Dienstverhält-
nis fortbesteht.“ Was nach Beendigung des Dienstverhält-
nisses zu leisten ist, das bestimmt sich nach der Auffassung des
Ob. Gerichtshofes nach den allgemeinen Regeln.
So sicher es ist, daß diese einschränkende Auslegung dem
Wortlaute des Art. 35, der ohne Einschränkung für 26 Wochen
den vollen Dienstgehalt verspricht, nicht gerecht wird, so ist
doch zuzugeben, daß die Auslegung des Gerichtes rein logisch
einen Sinn gibt, denn die Anordnung unverkürzten Dienstgehalts-
bezuges für 26 Wochen ist auch dann noch sinnvoll, wenn wäh-
rend voller 26 Wochen nur bei fortdauernder Aktivität keine
Kürzung am Dienstgehalte stattfinden darf. Immerhin kann es
vorkommen, daß ein Beamter so lange Zeit und darüber hinaus
im Dienste bleibt. Daß die Möglichkeit der früheren Beendigung
des Dienstverhältnisses aus den verschiedensten überhaupt nach
dem BG. zugelassenen Gründen auch im Falle der Krankheit be-
steht, ist auch an sich noch kein Grund für die Annahme, daß
die beschränkende Auslegung sinnlos sei. Selbst wenn es zur
regelmäßigen Praxis käme, Beamte bei länger dauernder Krank-
heit, etwa nach 10 Wochen fortwährender Krankheit, in den Ruhe-