Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

_— 4 — 
noch nach der Verfügung dieser Maßregel und sogar nach Be- 
endigung der Dienstleistung gemäß Art. 62 Abs. II des BG. 
Das besprochene Erkenntnis des K. Ob. Gerichtshofes will 
nun selbstverständlich nicht behaupten, daß der Bezug, welcher 
nach Art. 35 nicht gekürzt werden dürfe, nach der Beendigung 
des aktiven Dienstverbältnisses nicht das aktive Diensteinkommen, 
sondern etwa der Ruhegehalt oder das Wartegeld sei. Vielmehr 
ist der auslegende Gedanke des Gerichtes der: Art. 35 soll über- 
haupt nur für die Dauer des aktiven Dienstverhältnisses eine 
Bestimmung treffen. Es ist zu lesen, als lautete er etwa: „Für 
die Dauer des regelmäßigen Urlaubs usw. findet ein Abzug am 
Gehalte nicht statt. Im Falle der Erkrankung während der Ak- 
tivität findet für die Dauer von 26 Wochen ein Abzug am Ge- 
halt ebenfalls so lange nicht statt, als das Dienstverhält- 
nis fortbesteht.“ Was nach Beendigung des Dienstverhält- 
nisses zu leisten ist, das bestimmt sich nach der Auffassung des 
Ob. Gerichtshofes nach den allgemeinen Regeln. 
So sicher es ist, daß diese einschränkende Auslegung dem 
Wortlaute des Art. 35, der ohne Einschränkung für 26 Wochen 
den vollen Dienstgehalt verspricht, nicht gerecht wird, so ist 
doch zuzugeben, daß die Auslegung des Gerichtes rein logisch 
einen Sinn gibt, denn die Anordnung unverkürzten Dienstgehalts- 
bezuges für 26 Wochen ist auch dann noch sinnvoll, wenn wäh- 
rend voller 26 Wochen nur bei fortdauernder Aktivität keine 
Kürzung am Dienstgehalte stattfinden darf. Immerhin kann es 
vorkommen, daß ein Beamter so lange Zeit und darüber hinaus 
im Dienste bleibt. Daß die Möglichkeit der früheren Beendigung 
des Dienstverhältnisses aus den verschiedensten überhaupt nach 
dem BG. zugelassenen Gründen auch im Falle der Krankheit be- 
steht, ist auch an sich noch kein Grund für die Annahme, daß 
die beschränkende Auslegung sinnlos sei. Selbst wenn es zur 
regelmäßigen Praxis käme, Beamte bei länger dauernder Krank- 
heit, etwa nach 10 Wochen fortwährender Krankheit, in den Ruhe-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.