Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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stand zu versetzen, hätte nicht nur diese Praxis einen praktischen 
Sinn, sondern es hätte auch die für den praktischen Ausnahms- 
fall, nämlich für den Fall der ausnahmsweisen Belassung des 
kranken Beamten im Dienste, vom Gesetz aufgestellte Regel 
immer noch einen logischen, wenn auch mehr platonisch-theoreti- 
schen Sinn. Aber noch mehr ist dem Gerichte zuzugeben. Die 
Bestimmung des Art. 35 Abs. II Satz 1 darf nicht nur aus sich 
selbst, sondern sie muß in ihrem Zusammenhange erstens mit den 
übrigen Bestimmungen des Art. 35 und — was weiter noch zu 
sagen ist — mit den sonstigen Bestimmungen des BG., insbe- 
sondere also mit denjenigen über die regelmäßigen Folgen der 
Dienstbeendigung ausgelegt werden und sie muß endlich auch im 
Zusammenhange mit den Vorschriften des Reichsrechtes über die 
Krankenversicherungspflicht der Beamten verstanden werden. 
Sehen wir zunächst, worauf das Gericht besonderen Wert 
legt, danach, was sich aus Art. 35 selbst für die Auslegung noch 
ergibt. In der Begründung wird angenommen, der Art. 35 ent- 
halte „ausschließlich Bestimmungen für Fälle, die sich nur er- 
eignen können, so lange das Dienstverhältnis (die Dienstleistung, 
Aktivität) fortdauert“. Das Gericht denkt dabei an die in Abs. I 
und III behandelten Fälle des Urlaubs und der Abwesenheit. 
Abgesehen von der nicht ganz zutreffenden Gleichstellung von 
Dienstverhältnis und Dienstleistung. welch letztere doch im Falle 
des Urlaubs und der Krankheit unterbleibt, ist es, wie oben ge- 
zeigt wurde, nicht zutreffend, den Fall der Krankheit mit dem 
des Urlaubs gleichzustellen. Wohl handelt Art. 35 Abs. II nur 
von der in der Aktivität ausgebrochenen Krankheit. Dar- 
über besteht kein Zweifel. Daß aber der Fall, von dem Abs. II 
handelt, nämlich die 26wöchige Dauer der Krankheit sich nur 
in der Aktivität ereignen könne, ist unrichtig und wird eben 
dadurch zur Unrichtigkeit, daß die Beendigung des Dienstes wäh- 
rend der Krankheit stattfinden kann. Gleich liegt bei Urlaub und 
Krankheit nur die Möglichkeit der Beendigung des Dienstverhält-
	        
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