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stand zu versetzen, hätte nicht nur diese Praxis einen praktischen
Sinn, sondern es hätte auch die für den praktischen Ausnahms-
fall, nämlich für den Fall der ausnahmsweisen Belassung des
kranken Beamten im Dienste, vom Gesetz aufgestellte Regel
immer noch einen logischen, wenn auch mehr platonisch-theoreti-
schen Sinn. Aber noch mehr ist dem Gerichte zuzugeben. Die
Bestimmung des Art. 35 Abs. II Satz 1 darf nicht nur aus sich
selbst, sondern sie muß in ihrem Zusammenhange erstens mit den
übrigen Bestimmungen des Art. 35 und — was weiter noch zu
sagen ist — mit den sonstigen Bestimmungen des BG., insbe-
sondere also mit denjenigen über die regelmäßigen Folgen der
Dienstbeendigung ausgelegt werden und sie muß endlich auch im
Zusammenhange mit den Vorschriften des Reichsrechtes über die
Krankenversicherungspflicht der Beamten verstanden werden.
Sehen wir zunächst, worauf das Gericht besonderen Wert
legt, danach, was sich aus Art. 35 selbst für die Auslegung noch
ergibt. In der Begründung wird angenommen, der Art. 35 ent-
halte „ausschließlich Bestimmungen für Fälle, die sich nur er-
eignen können, so lange das Dienstverhältnis (die Dienstleistung,
Aktivität) fortdauert“. Das Gericht denkt dabei an die in Abs. I
und III behandelten Fälle des Urlaubs und der Abwesenheit.
Abgesehen von der nicht ganz zutreffenden Gleichstellung von
Dienstverhältnis und Dienstleistung. welch letztere doch im Falle
des Urlaubs und der Krankheit unterbleibt, ist es, wie oben ge-
zeigt wurde, nicht zutreffend, den Fall der Krankheit mit dem
des Urlaubs gleichzustellen. Wohl handelt Art. 35 Abs. II nur
von der in der Aktivität ausgebrochenen Krankheit. Dar-
über besteht kein Zweifel. Daß aber der Fall, von dem Abs. II
handelt, nämlich die 26wöchige Dauer der Krankheit sich nur
in der Aktivität ereignen könne, ist unrichtig und wird eben
dadurch zur Unrichtigkeit, daß die Beendigung des Dienstes wäh-
rend der Krankheit stattfinden kann. Gleich liegt bei Urlaub und
Krankheit nur die Möglichkeit der Beendigung des Dienstverhält-