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nisses während dieser Zustände. Im übrigen aber sind die beiden
Fälle eben darin verschieden, daß der Urlaub seinem Wesen nach
das Dienstverhältnis nicht überdauern kann, wohl aber die Krank-
heit, was übrigens das Gericht im weiteren Verlauf seiner Begrün-
dung auch zugibt.
Der Sinn der Gleichstellung von Urlaub und Krankheit in
bezug auf das, was für diese an sich verschiedenen Fälle gelten
soll, kann also nur der sein: „Der Gehalt ist unverkürzt fortzu-
zahlen:
1. im Falle des regelmäßigen Urlaubes, so lange dieser
dauert,
2. ım Falle der im Dienstverhältnis ausgebrochenen Krank-
heit, nicht so lange diese dauert schlechthin, sondern mit der
Einschränkung auf 26 Wochen.
Ist dies der Sinn, dann erklärt sich auch ungezwungen, was
Art. 35 Abs. II im zweiten Satze anordnet für den Fall, daß die
Krankheit über 26 Wochen dauert. In diesem Falle ist für wei-
tere unverkürzte Verabfolgung des Gehaltes dienstliche Erlaubnis
des „vorgesetzten“ Staatsministeriums oder der von diesem er-
mächtigten Stelle erforderlich. Schon das Erfordernis der Er-
laubnis durch eine „vorgesetzte* Stelle deutet darnuf hin, daß in
diesem Falle das Fortbestehen des Dienstverhältnisses über die
26 Wochen vorausgesetzt wird. Das ist außerdem noch aus-
drücklich durch die Worte „dauert die durch Krankheit bewirkte
Dienstbehinderung ..... länger als...* deutlich genug zum Aus-
druck gebracht.
Der Sinn ist also der: Während der Aktivität hat nach 26
Wochen regelmäßig eine Gehaltskürzung für die weitere Krank-
heitszeit einzutreten, soll keine Kürzung eintreten, so bedarf es
der Erlaubnis; nach der Beendigung der Aktivität endigt der
Gehaltsbezug stets entweder mit dem Ende der Krankheit oder,
wenn sie über 26 Wochen dauert, mit dem Ende der 26. Woche.
Aus dem Umstande, daß in Abs. Il, Satz 2 für den Fall der