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über 26 Wochen innerhalb der Aktivität dauernden Krankheit
jene Erlaubnis für unverkürzte weitere Verabfolgung des Gehalts
vorgeschrieben ist, läßt sich jedenfalls kein zwingender Schluß
darauf ziehen, da5 auch im Abs. OH Satz 1 nur der Fall der
Aktivität vorausgesetzt sei. Somit ergibt sich aus dem Zusam-
menhange der verschiedenen in Art. 35 selbst enthaltenen Be-
stimmungen jedenfalls nicht logisch zwingend die vom Wortlaute
abweichende Auslegung, welche das Gericht dem Abs. II Satz 1
gegeben hat.
IV. Der Zusammenhang des Art. 35 l. c. mit den
übrigen Bestimmungen des Gesetzes.
Prüfen wir nun, welcher Sinn für die Anordnung des Art. 35
Abs. II Satz 1 aus dem Zusammenhange der Vorschrift mit den
übrigen einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes sich ergibt.
Ich kann mich in dieser Hinsicht auf das in oben zitierter Ab-
handlung im Archiv d. öff. Rechts, Bd. 29, S. 231f. und auf das
von M. Reindl mit überzeugender Begründung Dargelegte be-
ziehen. Was das besprochene Erkenntnis dagegen vorbringt,
scheint mir nicht durchschlagend zu sein. Erneute Prüfung er-
gibt folgendes:
Es ist nicht zu leusmen, daß auch Ruhegehalt, Weartegeld
und Unfallrente dienstlich begründete Bezugsrechte sind, die ge-
gebenenfalls in der Wirkung eine Krankenfürsorge darstellen
können. In den Fällen, in welchen diese Bezugsrechte begründet
sind, stellen sie einen Fürsorgewert dar und ist der innere Grund
der Leistungspflicht des Staates das vorausgegangene aktive
Dienstverhältnis und die vorausgegangene Dienstleistung. Man
könnte deshalb zu der Annahme versucht sein, das Gesetz wolle
in allen Fällen von Krankheit, in welchen die Krankheit selbst
oder auch vor ihr oder neben ihr ein anderer Grund zur Beendi-
gung des Dienstverhältnisses geführt hat, es sich genügen lassen, dem
Fürsorgebedürfnis des erkrankten Beamten durch Ruhegehalt.