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Wartegeld oder Unfallrente zu entsprechen. Eine solche Erwä-
gung liegt — das ist zuzugeben — nicht allzufern, sie war im
früheren Rechte wohl auch die vorherrschende. Allein schon
das frühere Recht ergänzte diese Hilfen durch die Regel, daß
dem in der Aktivität erkrankten Beamten zunächst während der Ak-
tivität für die Krankheitszeit der volle Gehalt, Standes- und
Dienstgehalt verblieb. Eine gesetzliche Zeitgrenze fehlte, und
das mochte denn in der Praxis schon dahin drängen, bei wider-
ruflichen (provisorisch angestellten) Beamten die Krankheit als
Widerrufsgrund genügen zu lassen, bei unwiderruflichen (definitiv
angestellten) Beamten aber auch langwährende Krankheit mög-
lichst lange nicht als Grund der Versetzung in den Ruhestand
in Anwendung zu bringen. Wie dem aber auch sein mag, das
Beamtengesetz hat den Fall der Erkrankung im Dienst klar und
scharf neben die Fälle der Ruhestandsversetzung und Unfallpen-
sionierung hingesetzt und dafür eine besondere Fürsorge ange-
ordnet, und zwar die Fürsorge in Gehaltsform. Die Krankheit
ist damit ein genau ebenso bestimmt ausgeprägter besonderer
Fürsorgegrund geworden wie der Betriebs- und Dienstunfall, die
Behandlung beider Gründe in ihren Folgen aber ist eine ver-
schiedene. Betriebs- und Dienstunfall sind, wenn dauernde Dienst-
unfähigkeit die Folge ist, nunmehr besondere Gründe der Ruhe-
standsversetzung mit besondern, im Vergleiche zum Rubegehalt
gesteigerten Leistungen (VI. Abschnitt des BG.).
Ist nun die Krankheit nicht auch ein Grund, ebenso hin-
reichend wie der Unfall, um eine besondere überpensionsmäßige
Leistung zu rechtfertigen ? Der Sache nach ganz gewiß.
Es ist durchaus nicht befremdend oder, wie das Erkenntnis
des Obersten Landesgerichtes es ausdrückt, als ein Zwiespalt an-
zusehen, wenn dem Art. 35 Abs. Il, der die Krankenfürsorge
anordnet, die weitere Auslegung zuteil wird. Wenn es gerecht-
fertigt ist, daß ein im Dienste verunglückter Beamter, gleichviel
ob etatsmäßig oder nichtetatsmäßig, widerruflich oder unwider-