Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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ruflich, auch dann, wenn er nur einen Tag lang Dienst getan hat, 
lebenslänglich eine Rente von zwei Drittel seines Diensteinkom- 
mens, bei höherem Pensionsstande bis zu drei Viertel des pen- 
sionsfähigen Diensteinkommens und bei Hilflosigkeit sogar bis 
zum vollen Betrage des Diensteinkommens erhalten soll (BG. 
Art. 89 mit 52), so ist nicht einzusehen, weshalb es als zwie- 
spältig empfunden werden soll, wenn der im Dienste erkrankte 
etatsmäßige Beamte auf alle Fälle für die Dauer dieser Krank- 
heit 26 Wochen lang den unverkürzten Dienstgehalt erhalten 
sol. Der Oberste Gerichtshof stößt sich daran, daß das ohne 
Unterschied der höheren oder niederen Besoldung, der Wider- 
ruflichkeit oder Unwiderruflichkeit und in jedem Falle des 
Ausscheidens aus dem Dienste gelten müßte, also auch dann, 
wenn die Lösung des Dienstverhältnisses bei widerruflichen Be- 
amten wegen Verletzung der ihm obliegenden Pflichten (BG. 
Art. 8) oder auf eignes Ansuchen des Beamten (Art. 10), oder 
wenn der unwiderrufliche Beamte im Disziplinarverfahren mit 
Dienstentlassung bestraft (Art. 110) oder nach Art. 170, 172, 174 
desDienstes vorläufig enthoben, oder der unwiderrufliche oder wider- 
rufliche Beamte einstweilen mit Wartegeld oder mit Ruhegehaltin den 
Ruhe stand versetzt wird (Art. 38ff., 46, 47 ff., 68). Ein Zwiespalt 
liegt in keinem dieser Fälle vor, wenn man nur bedenkt, daß es sich 
stets um eine im Dienstverhältnis ausgebrochene Krankheit, also um 
einen Fall handelt, in welchem nach dem Rechte der Sozialver- 
sicherung jeder Arbeiter und kleinere Betriebsbeamte ohne jede 
Rücksicht auf sonstige Verhältnisse seiner Person und seiner Füh- 
rung seinen sozialen Krankenversicherungsanspruch hat. Es ist 
nicht zuzugeben, daß diese halbjährige Krankenfürsorge in Ge- 
stalt des vollen Gehaltes nicht im Sinne des Gesetzes liesen kann, 
zumal der Wortlaut des Gesetzes es deutlich verkündigt. Be- 
denkt man, welch enorme Aufwände der Staat dem Beamten, 
namentlich demjenigen der höher besoldeten Kategorien bzw. ihren 
Ernährern vor der Begründung des Dienstverhältnisses zumutet,
	        
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