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und in der Richtung dessen gelegen, was der Gesetzgeber von
1908 erstrebte.
Sieht man etwa von den Beamten der höchsten Gehalts-
klassen und der höchsten Dienstaltersstufen ab, so sind die Pen-
sionen der Beamten bei einigermaßen zahlreichem Familienstande
trotz ihrer anerkennenswerten Höhe doch keineswegs so geartet,
daß es als zwiespältig anzusehen wäre, wenn in allen Fällen von
Dienstkrankheit vom Gesetzgeber eine besondere Krankenfürsorge
der Art, wie der Wortlaut des Art. 35 Abs. I sie ausspricht,
vorgesehen werden wollte.
Die enge, beschränkende Auslegung des Erkenntnisses dürfte
also durch den Zusammenhang der Normen des BG. nicht be-
gründet sein. Vielmehr bleibt es wohl richtig, in Art. 35 Abs. I
eine besondere Norm zu erblicken, welche nach allgemeiner Aus-
legungsregel durch die Normen über Pensionen und Wartegeld,
zumal wo solche noch dazu fehlen, wie dies für die widerruf-
lichen Beamten der Fall ist, einen Abbruch nicht erfahren dürfte.
V. Die Absicht des Gesetzgebers und das Ver-
hältnis des Art. 35 lc. zum Krankenversiche-
rungsrecht.
Selbst wenn Wortlaut und innerer Zusammenhang der Be-
stimmungen des Art. 35 in sich selbst und mit dem übrigen In-
halt des Gesetzes noch einen Zweifel über seine Absiehten zuge-
lassen hätten, so geben seine ausdrücklich ausgesprochenen Mo-
tire doch diese Absichten mit ausreichender Deutlichkeit zu er-
kennen.
In den Motiven zu Art. 35 Abs. II findet sich folgender
Satz ':
„Die Belassung des Gehalts in Erkrankungsfällen auf die
Dauer von 26 Wochen ist im Hinblick auf die Bestimmung in
ı Verh. d, K. d. Abg. 1907/1903 Beil. Bd. III Nr. 374 S. 67 Spalte 2.