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8 3 des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehen, um dadurch
die etatsmäßigen Beamten grundsätzlich von der Krankenver-
sicherungspflicht auszunehmen. “
Es soll nicht behauptet werden, daß an diesem Satze der
Begründung die Kürze durchaus ein Vorzug sei. Vorteilhaft
wäre es gewesen, wenn hier erstens ausführlicher gesagt worden
wäre, weshalb der Landesgesetzgeber seine Absicht, die etats-
mäßigen Beamten grundsätzlich von der Krankenversicherungs-
pflicht auszunehmen, gerade durch die Fortgewährung des unver-
kürzten Gehaltes und nicht in einer anderen immerhin möglichen
Weise zu erreichen, sich bemühte. Und zweitens wäre wohl auch
ein Wort darüber, was der Gesetzgeber für die der Krankenver-
sicherungspflicht nicht unterliegenden etatsmäßigen Beamten mit
seiner Anordnung in Art. 35, Abs. II beabsichtigte, nicht über-
flüssig gewesen. Jedenfalls ist es nicht gerade als ein Zeichen
gelungenster Begründung anzusehen, wenn auch die Motive noch
der Auslegung bedürfen. Immerhin darf angenommen werden,
daß der Gesetzgeber der Ansicht war, deutlich genug gesprochen
zu haben. Was aber sagen diese Begründungsworte zu dem, was
Art. 35 Abs. II S. 2 anordnet? Wir finden in dieser Vorschrift
nicht den geringsten Unterschied gemacht zwischen den versiche-
rungspflichtigen und den nicht versicherungspflichtigen etatsmäßi-
gen Beamten. Nach der Regel: lege non distinguente non distin-
guitur ist zu schließen, daß die Anordnung der unverkürzten Ge-
haltsverabfolgung die gleiche sein soll für alle etatsmäßigen
Beamten, ohne Unterschied ihrer Versicherungspflichtigkeit oder
Nichtversicherungspflichtigkeit, also — nach dem damaligen Stande
des Reichskrankenversicherungsrechts — ohne Unterschied, ob
ihr Gehalt weniger oder mehr als 2000 Mk. jährlich beträgt.
Soweit befinden wir uns in Uebereinstimmung mit dem, was
das oberstricehterliche Erkenntnis annimmt. Auch dieses unter-
scheidet nicht, sondern läßt Gleiches für alle etatsmäßigen
Beamten gelten. Aber nun folgt eine geradezu überraschende