Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

Beurteilung der Bedeutung jener Worte der Motive. Das Ge- 
richt führt aus: 
„Mit Recht bemerkt in dieser Hinsicht Piloty, daß diese Be- 
gründung zunächst nur für die krankenversicherungspflichtigen 
Beamten zutrifft; er meint aber, daß das, was für die kranken- 
versicherungspflichtigen Beamten gilt, weil das Gesetz keinen 
Unterschied macht, für alle Beamte ohne Rücksicht auf die Dauer 
der Aktivität gelten müsse. Diese Annahme würde jedoch, wie 
schon dargelegt, zu Folgerungen fübren, die abzulehnen sind. 
Es rechtfertigt sich daher vielmehr der Schluß, daß das Gesetz 
den in den Motiven geäußerten Gedanken nicht in vollem Um- 
fange verwirklicht hat, indem es zwar für alle etatsmäßigen Be- 
amten eine Krankenfürsorge schuf, aber nur für die Zeit der 
Dienstleistung (Aktivität), nicht auch für die Zeit nach der Be- 
endigung des aktiven Dienstverhältnisses.“ 
Wir halten ein. Es folgen dann noch einige bedeutsame 
Worte über den Wert von Motiven des Gesetzgebers im allge- 
meinen, auf die noch zurückzukommen ist. Vorerst prüfen wir 
die bisher wörtlich angeführten Gründe des Urteils. Sie laufen 
auf das in der Tat erstaunliche Ergebnis hinaus, daß der Richter 
sich mit seinen Gründen über diejenigen des Gesetzgebers 
ausdrücklich hinwegsetzt. Das Gericht nimmt einen Widerspruch 
an zwischeu dem, was das Gesetz angeordnet hat und dem, was 
es anordnen wollte. Daß ein solcher Widerspruch aber in 
Wirklichkeit nicht besteht, ist nach den obigen Ausführungen 
völlig klar. Das Gesetz spricht mit denkbar klarsten Worten 
aus, daß der Gehalt im Krankheitsfalle 26 Wochen lang unver- 
kürzt zu verabfolgen ist. Von der Einschränkung, welche das 
Gericht hinzudenkt, „während der Aktivität“ ist im Gesetze mit 
keinem Wort die Rede. Die Folgerungen aber, welche das Ge- 
richt ablehnen zu müssen glaubt, sind gerade die vom Gesetz ge- 
wollten. Das Gesetz will die etatsmäßigen Beamten des Staats 
versicherungsfrei machen, indem es ihnen bietet, was diese Ver-
	        
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