Beurteilung der Bedeutung jener Worte der Motive. Das Ge-
richt führt aus:
„Mit Recht bemerkt in dieser Hinsicht Piloty, daß diese Be-
gründung zunächst nur für die krankenversicherungspflichtigen
Beamten zutrifft; er meint aber, daß das, was für die kranken-
versicherungspflichtigen Beamten gilt, weil das Gesetz keinen
Unterschied macht, für alle Beamte ohne Rücksicht auf die Dauer
der Aktivität gelten müsse. Diese Annahme würde jedoch, wie
schon dargelegt, zu Folgerungen fübren, die abzulehnen sind.
Es rechtfertigt sich daher vielmehr der Schluß, daß das Gesetz
den in den Motiven geäußerten Gedanken nicht in vollem Um-
fange verwirklicht hat, indem es zwar für alle etatsmäßigen Be-
amten eine Krankenfürsorge schuf, aber nur für die Zeit der
Dienstleistung (Aktivität), nicht auch für die Zeit nach der Be-
endigung des aktiven Dienstverhältnisses.“
Wir halten ein. Es folgen dann noch einige bedeutsame
Worte über den Wert von Motiven des Gesetzgebers im allge-
meinen, auf die noch zurückzukommen ist. Vorerst prüfen wir
die bisher wörtlich angeführten Gründe des Urteils. Sie laufen
auf das in der Tat erstaunliche Ergebnis hinaus, daß der Richter
sich mit seinen Gründen über diejenigen des Gesetzgebers
ausdrücklich hinwegsetzt. Das Gericht nimmt einen Widerspruch
an zwischeu dem, was das Gesetz angeordnet hat und dem, was
es anordnen wollte. Daß ein solcher Widerspruch aber in
Wirklichkeit nicht besteht, ist nach den obigen Ausführungen
völlig klar. Das Gesetz spricht mit denkbar klarsten Worten
aus, daß der Gehalt im Krankheitsfalle 26 Wochen lang unver-
kürzt zu verabfolgen ist. Von der Einschränkung, welche das
Gericht hinzudenkt, „während der Aktivität“ ist im Gesetze mit
keinem Wort die Rede. Die Folgerungen aber, welche das Ge-
richt ablehnen zu müssen glaubt, sind gerade die vom Gesetz ge-
wollten. Das Gesetz will die etatsmäßigen Beamten des Staats
versicherungsfrei machen, indem es ihnen bietet, was diese Ver-