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sicherungsfreiheit nach Reichsrecht bewirkt. Der Gesetzgeber
wußte sehr wohl, welche Folgerungen aus dieser Darbietung sich
ergeben mußten, daß nämlich genau wie nach dem Krankenver-
sicherungsrecht bei Privatbeamten, so nunmehr auch nach dem
Beamtengesetz für etatsmäßige Staatsbeamte die Art der Lösung
des Dienstverhältnisses, das etwaige Verschulden des Versicherten
an dieser Lösung und die Fortdauer der Fürsorgeleistung über
die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus Folgerungen seien, welche
durchaus dem Rechte gemäß zu erachten sind. Er wußte genau,
daß eine Krankenfürsorge dann keine dem Versicherungsrechte
entsprechende ist, wenn sie vor den vom Versicherungsrechte an-
geordneten 26 Wochen endigt. Das Gericht mußte annehmen, daß
dem Gesetzgeber der Wortlaut des $ 3 des Krankenversicherungs-
gesetzes in der Fassung, welche ihm das Reichsgesetz vom 25. Mai
1903 in Art. I. Ziff. III (RGBI. 8. 233) gegeben hat und ebenso
dessen Sinn bekannt gewesen ist, als er in der Begründung zu
Art. 35 des Beamtengesetzes auf diese Vorschrift des Reichsge-
setzes ausdrücklich Bezug nahm („im Hinblick auf die Bestim-
mung in & 3 des Krankenversicherungsgesetzes“).
Dieser $ 3 hatte hinsichtlich der Dauer der Leistung seine
wohlbegründete Beziehung zu $ 6 Abs. II Satz 1, wo die Dauer
der Leistung auf 26 Wochen ebenfalls durch das Gesetz vom
25. Mai 1903 festgesetzt wurde und er lautete:
893.
„Personen des Soldatenstandes, sowie solche ın Betrieben
oder im Dienste des Reichs, eines Staates oder Kommunalver-
bandes beschäftigte Personen, welche dem Reiche, Staate oder
Kommunalverbande gegenüber in Krankheitsfüllen Anspruch auf
Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes oder auf eine den Be-
stimmungen des $ 6 entsprechende Unterstützung mindestens für
13 Wochen nach der Erkrankung und bei Fortdauer der Erkran-
kung für weitere 13 Wochen Anspruch auf diese Unterstützung