Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

— 64 — 
sicherungsfreiheit nach Reichsrecht bewirkt. Der Gesetzgeber 
wußte sehr wohl, welche Folgerungen aus dieser Darbietung sich 
ergeben mußten, daß nämlich genau wie nach dem Krankenver- 
sicherungsrecht bei Privatbeamten, so nunmehr auch nach dem 
Beamtengesetz für etatsmäßige Staatsbeamte die Art der Lösung 
des Dienstverhältnisses, das etwaige Verschulden des Versicherten 
an dieser Lösung und die Fortdauer der Fürsorgeleistung über 
die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus Folgerungen seien, welche 
durchaus dem Rechte gemäß zu erachten sind. Er wußte genau, 
daß eine Krankenfürsorge dann keine dem Versicherungsrechte 
entsprechende ist, wenn sie vor den vom Versicherungsrechte an- 
geordneten 26 Wochen endigt. Das Gericht mußte annehmen, daß 
dem Gesetzgeber der Wortlaut des $ 3 des Krankenversicherungs- 
gesetzes in der Fassung, welche ihm das Reichsgesetz vom 25. Mai 
1903 in Art. I. Ziff. III (RGBI. 8. 233) gegeben hat und ebenso 
dessen Sinn bekannt gewesen ist, als er in der Begründung zu 
Art. 35 des Beamtengesetzes auf diese Vorschrift des Reichsge- 
setzes ausdrücklich Bezug nahm („im Hinblick auf die Bestim- 
mung in & 3 des Krankenversicherungsgesetzes“). 
Dieser $ 3 hatte hinsichtlich der Dauer der Leistung seine 
wohlbegründete Beziehung zu $ 6 Abs. II Satz 1, wo die Dauer 
der Leistung auf 26 Wochen ebenfalls durch das Gesetz vom 
25. Mai 1903 festgesetzt wurde und er lautete: 
893. 
„Personen des Soldatenstandes, sowie solche ın Betrieben 
oder im Dienste des Reichs, eines Staates oder Kommunalver- 
bandes beschäftigte Personen, welche dem Reiche, Staate oder 
Kommunalverbande gegenüber in Krankheitsfüllen Anspruch auf 
Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes oder auf eine den Be- 
stimmungen des $ 6 entsprechende Unterstützung mindestens für 
13 Wochen nach der Erkrankung und bei Fortdauer der Erkran- 
kung für weitere 13 Wochen Anspruch auf diese Unterstützung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.