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WEBER, Ges.-Samml. Bd. 22 S. 622 ff.) ordnete in & 21 Abs. I
und Il genau das Gleiche an, wie der nach Art. 220 Abs. I an
die Stelle dieser Vorschrift auch für die nichtpragmatischen Be-
"amten gesetzte Art. 35 Abs. I und II.
Jener $ 21 der K. AVO. vom 26. Juni 1894 lautete:
„Im Falle der Beurlaubung findet ein Abzug am Gehalte und
an der Gehaltszulage für die Dauer des bewilligten Urlaubes
nicht statt. Die Stellvertretungskosten fallen der Staatskasse zur
Last.
Das Gleiche ei im Falle der Erkrankung für die Dauer
von 13 Wochen.
Daß hier 13, "dort 26 Wochen angesetzt sind, erklärt sich
daraus, weil im Jahre 1894 noch das Krankenversicherungsgesetz
vom 15. Juni 1883/10. April 1892 (RGBl. S. 417) galt, in wel-
chem die Dauer der Versicherungsleistung noch auf 13 Wochen
festgesetzt war. Die Ausdehnung auf 26 Wochen geschah im
Gefolge des RG. vom Mai 1903 durch Min.-Bek. vom 28. Dezember
1903 (GVBl. S. 716) und zwar statt, wie angezeigt gewesen wäre,
durch Kgl. Verordnung. Die Auslegung des $ 21 1. c. aber war stets
die gewesen, daß die Krankenfürsorge 13 Wochen lang auch dann
geleistet wurde, wenn vorher das Dienstverhältnis irgendwie ge-
löst worden war.
Wir dürfen nicht darüber hinwegsehen, daß dem Gesetzgeber
von 1908 diese Lage der Dinge bekannt war und müssen den
Schluß ziehen, daß Art. 35 Abs. Il in der Tat so auszulegen ist,
wie er lautet und wie die Motive ihn ausgelegt wissen wollen,
nämlich so, daß der im Dienst erkrankte Beamte auf alle
Fälle die vollen 26 Wochen seinen unverkürzten Gehalt zu be-
anspruchen hat. Ja, es rechtfertigt sich diese Auslegung auch
noch aus einem anderen Grunde, nämlich deshalb, weil die Vor-
schrift des Art. 35 Abs. II Satz 1 erst durch diese Auslegung
den Sinn einer Krankenfürsorge erhält. Daß nämlich der Be-
amte während der Aktivität seinen ganzen Gehalt behält, ist ohne-