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hin selbstverständlich und würde auch gelten, wenn die Vorschrift
des Art. 35 Abs. II gar nicht bestünde. Der Fortbezug des Ge-
haltes während der Krankheit folgt aus der Aktivität von selbst,
während das Umgekehrte, was das Gericht zum Ausgangspunkte
seiner Auslegung macht, daß nämlich die Aktivität solange be-
steht, als der Gehalt bezogen wird, keineswegs zutrifit. Krank-
heit ist auch nicht als „unerlaubtes Fernbleiben vom Amte“ im
Sinne des Art. 22 Abs. III des BG. anzusehen. Auch daraus,
daß das Gesetz Krankheit nicht ohne weiteres als einen Grund
der Versetzung in den Ruhestand, den einstweiligen, zeitlichen
oder dauernden, eingestellt hat, ist zu erkennen, daß dem er-
krankten Beamten während der Aktivität der volle Gehalt ohne
weiteres zusteht und daß es deshalb für die Aktivität der Anord-
nung des Art. 35 Abs. II Satz 1 gar nicht bedurft hätte. Durch
das Erkenntnis des Obersten Landesgerichtes aber ändert sich der
offenbar fürsorglich gemeinte Sinn des Rechtssatzes in sein ge-
rades Gegenteil, er hätte damach nur noch den Sion einer Ge-
haltsbeschränkung für den Krankheitsfall während der Aktivität.
Die Folgerungen aus der gerichtlichen Auslegung wären also
für die verschiedenen in Betracht kommenden Fälle die folgenden:
1. Beamte, welche nach der Höhe ihres Gehaltes (früher
über 2000 Mk. jetzt über 2500 Mk.) nicht zu den versicherungs-
pflichtigen Personen gehören, würden im Falle der Krankheit
unter Umständen schlechter gestellt sein als versicherungspflichtige,
dann nämlich, wenn die Folge der Lösung ihres Dienstverhält-
nisses während der 26 Wochen nach der Erkrankung die völlige
Entziehung jedes Diensteinkommens nach sich zieht, oder wenn
sie als Wartegeld oder Pension weniger als die Mindestleistungen
der Krankenversicherung zu beanspruchen haben;
2. Beamte, welche nach der Höhe ihres Gehaltes (früher
unter 2000 Mk. jetzt unter 2500 Mk.) zu den versicherungspflich-
tigen Personen gehören, bleiben auf alle Fälle versicherungs-
pflichtig, denn bei jedem solchen Beamten kann die Lösung des
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