Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

—- 67 — 
hin selbstverständlich und würde auch gelten, wenn die Vorschrift 
des Art. 35 Abs. II gar nicht bestünde. Der Fortbezug des Ge- 
haltes während der Krankheit folgt aus der Aktivität von selbst, 
während das Umgekehrte, was das Gericht zum Ausgangspunkte 
seiner Auslegung macht, daß nämlich die Aktivität solange be- 
steht, als der Gehalt bezogen wird, keineswegs zutrifit. Krank- 
heit ist auch nicht als „unerlaubtes Fernbleiben vom Amte“ im 
Sinne des Art. 22 Abs. III des BG. anzusehen. Auch daraus, 
daß das Gesetz Krankheit nicht ohne weiteres als einen Grund 
der Versetzung in den Ruhestand, den einstweiligen, zeitlichen 
oder dauernden, eingestellt hat, ist zu erkennen, daß dem er- 
krankten Beamten während der Aktivität der volle Gehalt ohne 
weiteres zusteht und daß es deshalb für die Aktivität der Anord- 
nung des Art. 35 Abs. II Satz 1 gar nicht bedurft hätte. Durch 
das Erkenntnis des Obersten Landesgerichtes aber ändert sich der 
offenbar fürsorglich gemeinte Sinn des Rechtssatzes in sein ge- 
rades Gegenteil, er hätte damach nur noch den Sion einer Ge- 
haltsbeschränkung für den Krankheitsfall während der Aktivität. 
Die Folgerungen aus der gerichtlichen Auslegung wären also 
für die verschiedenen in Betracht kommenden Fälle die folgenden: 
1. Beamte, welche nach der Höhe ihres Gehaltes (früher 
über 2000 Mk. jetzt über 2500 Mk.) nicht zu den versicherungs- 
pflichtigen Personen gehören, würden im Falle der Krankheit 
unter Umständen schlechter gestellt sein als versicherungspflichtige, 
dann nämlich, wenn die Folge der Lösung ihres Dienstverhält- 
nisses während der 26 Wochen nach der Erkrankung die völlige 
Entziehung jedes Diensteinkommens nach sich zieht, oder wenn 
sie als Wartegeld oder Pension weniger als die Mindestleistungen 
der Krankenversicherung zu beanspruchen haben; 
2. Beamte, welche nach der Höhe ihres Gehaltes (früher 
unter 2000 Mk. jetzt unter 2500 Mk.) zu den versicherungspflich- 
tigen Personen gehören, bleiben auf alle Fälle versicherungs- 
pflichtig, denn bei jedem solchen Beamten kann die Lösung des 
5*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.