Richters gehören in das Gebiet der lex ferenda, nicht der lex lata
und vermögen deshalb als Behelf der Auslegung nicht zu über-
zeugen.
Es kommt dazu, daß die Auslegungsregeln des Gerichtes sich
besonders auch dann nicht völlig anwenden lassen, wenn der
Wortlaut der Satzung etwa Zweifel zuläßt, die Absicht des Ge-
setzgebers aber ganz zweifellos feststeht. Nähme man also selbst
an, daß Art. 35 Abs. II dem Wortlaute nach Zweifel über den
Sinn zulasse, so mußten doch diese Zweifel durch die klar aus-
gesprochene Absicht der Motive verscheucht und die Auslegung
im Sinne dieser Absicht selbst dann vorgenommen werden, wenn
die Folgerungen hieraus als ablehnenswert erscheinen könnten.
Es soll endlich nicht verschwiegen werden, daß der Gedanke
der Krankenfürsorge für Personen, die im Dienst erkranken, auch
dem bürgerlichen Recht nicht fremd ist. Auch hier hat das
neuere Recht Fürsorgeansprüche begründet, die für gesetzlich be-
stimmte Zeit von der Auflösung des Dienstverhältnisses nicht be-
rührt werden (BGB. $ 617 Abs. I Satz 4; HGB. $ 63).
VI. Die Entwicklung des Krankenfürsorgerech-
tes der Beamten vom Reichskrankenversiche-
rungsgesetz vom 15. Juni 1883 bis zum Entwurf
eines Gemeindebeamtengesetzes.
In unserem Falle nun beruht die klar ausgesprochene Ab-
sicht des Gesetzgebers keineswegs auf einer bloß spontanen Ein-
gebung, sondern sie ist ein leitender Gedanke der ganzen seit
dem Erlaß des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883
im Fluß befindlichen Krankenfürsorgegesetzgebung des Reichs
und der Staaten.
In ursprünglicher Fassung hatte $ 3 des Krankenversiche-
rungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (RGBl. S. 73) bestimmt:
„Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reiches,
eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes mit festem