Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

Richters gehören in das Gebiet der lex ferenda, nicht der lex lata 
und vermögen deshalb als Behelf der Auslegung nicht zu über- 
zeugen. 
Es kommt dazu, daß die Auslegungsregeln des Gerichtes sich 
besonders auch dann nicht völlig anwenden lassen, wenn der 
Wortlaut der Satzung etwa Zweifel zuläßt, die Absicht des Ge- 
setzgebers aber ganz zweifellos feststeht. Nähme man also selbst 
an, daß Art. 35 Abs. II dem Wortlaute nach Zweifel über den 
Sinn zulasse, so mußten doch diese Zweifel durch die klar aus- 
gesprochene Absicht der Motive verscheucht und die Auslegung 
im Sinne dieser Absicht selbst dann vorgenommen werden, wenn 
die Folgerungen hieraus als ablehnenswert erscheinen könnten. 
Es soll endlich nicht verschwiegen werden, daß der Gedanke 
der Krankenfürsorge für Personen, die im Dienst erkranken, auch 
dem bürgerlichen Recht nicht fremd ist. Auch hier hat das 
neuere Recht Fürsorgeansprüche begründet, die für gesetzlich be- 
stimmte Zeit von der Auflösung des Dienstverhältnisses nicht be- 
rührt werden (BGB. $ 617 Abs. I Satz 4; HGB. $ 63). 
VI. Die Entwicklung des Krankenfürsorgerech- 
tes der Beamten vom Reichskrankenversiche- 
rungsgesetz vom 15. Juni 1883 bis zum Entwurf 
eines Gemeindebeamtengesetzes. 
In unserem Falle nun beruht die klar ausgesprochene Ab- 
sicht des Gesetzgebers keineswegs auf einer bloß spontanen Ein- 
gebung, sondern sie ist ein leitender Gedanke der ganzen seit 
dem Erlaß des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 
im Fluß befindlichen Krankenfürsorgegesetzgebung des Reichs 
und der Staaten. 
In ursprünglicher Fassung hatte $ 3 des Krankenversiche- 
rungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (RGBl. S. 73) bestimmt: 
„Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reiches, 
eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes mit festem
	        
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