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Gehalt angestellt sind, finden die Bestimmungen der $$ 1, 2
dieses Gesetzes keine Anwendung.“
Die Auslegung verstand unter Beamten mit festem Gehalte
bald nur die unwiderruflichen oder pragmatischen, bald auch die
mit festen Bezugsrechten widerruflich angestellten Beamten. Es
ergaben sich manche unerwünschte Ungleichmäßigkeiten, weil die
» Anstellung mit festem Gehalt“ mehrdeutig war und nicht immer
sichere Gewähr für eine der Krankenversicherung gleichwertige
Fürsorge bot. Deshalb bestimmte zunächst $ 2a des neuredi-
gierten Krankenversicherungsgesetzes vom 10. April 1892 (RGBi.
S. 417):
„Die Anwendung der Vorschriften des $ 1 kann auch auf
solche Betriebe oder im Dienste des Reichs oder eines Staates
beschäftigte Personen erstreckt werden, welche der Krankenrver-
sicherungspflicht nicht bereits nach gesetzlichen Bestimmungen
unterliegen. Die Erstreckung erfolgt durch Verfügung des Reichs-
kanzlers beziehungsweise der Zentralbehörden.*
Dazu bestimmte ferner der neue $ 3:
„Personen des Soldatenstandes sowie solche in Betrieben
oder im Dienste des Reiches, eines Staates oder Kommunalver-
bandes beschäftigte Personen, welche dem Reich, Staat oder
Kommunalverband gegenüber in Krankheitsfällen Anspruch auf
Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes mindestens für drei-
zehn Wochen nach der Erkrankung oder auf eine den Bestim-
mungen des $ 16 entsprechende Unterstützung haben, sind von
der Versicherungspflicht ausgenommen.“
Man sieht hieraus, daß der Reichsgesetzgeber die Kranken-
versicherungspflicht der Beamten noch nicht als die allgemeine
Regel aufstellte, daß er aber fortan nur zwei Wege als dienst-
rechtlichen Versicherungsersatz für die Beamten eröffnete, näm-
lich entweder Fortzahlung des unverkürzten Ge-
haltes oder Lohnes oder eine den Mindestlei-