Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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eröffnete sie unter anderen Gründen der Befreiung auch für diese 
Beamten die Möglichkeit der Versicherungsfreiheit. Es bestimmt 
darüber $ 169 der RVO.: 
„ Versicherungsfrei sind die in Betrieben oder im Dienste 
des Reiches, eines Bundesstaates, eines Gemeindeverbandes, einer 
Gemeinde oder eines Versicheruugsträgers Beschäftigten, wenn 
ihnen gegen ihren Arbeitgeber ein Anspruch mindestens entweder 
auf Krankenhilfe in Höhe und Dauer der Regelleistungen der 
Krankenkassen ($ 179) oder für die gleiche Zeit auf Gehalt, 
Ruhegehalt, Wartegeld oder ähnliche Bezüge in anderthalbfachem 
Betrage des Krankengeldes ($ 182) gewährleistet ist. 
Das gleiche gilt für die Lehrer und Erzieher an öffentlichen 
Schulen oder Anstalten.* 
Erst dadurch entstand für den Landesgesetzgeber die unmit- 
telbare und allgemeine reichsrechtliche Nötigung, eine Kranken- 
fürsorge für alle Beamten des Staates und der Gemeinden unter- 
halb der durch die RVO. auf 2500 Mk. festgesetzten Gehalts- 
grenze ($$ 179, 182, 183 RVO.) zu schaffen, um die Anwendung 
der Versicherungsgrundsätze des Reichsrechtes von ihnen fernzu- 
halten. Bei den 26 Wochen regelmäßiger Dauer der Versiche- 
rungsleistungen blieb es auch in der RVO. 
Die Auslegung, welche $ 169 der RVO. zu finden hat, ist 
mitbestimmt dadurch, daß zu den versieherungspflichtigen Per- 
sonen des $ 165 der RVO. ein großer Kreis von Personen des- 
halb nicht gerechnet wird, weil diese Personen „nicht mit aus- 
führenden Arbeiten vorwiegend materieller Art, sondern mit einer 
ihrer Natur nach höheren, mehr geistigen (wissenschaftlichen, 
künstlerischen usw.) Tätigkeit beschäftigt sind und durch ihre 
Lebensstellung sich über den Personenkreis erheben, der nach 
gewöhnlichem Sprachgebrauch und vom Standpunkte wirtschaft- 
licher Auffassung dem Arbeiter- oder niederen Betriebsbeam- 
tenstande angehört“. Solche „gebildete Personen‘, die sich 
? Anleitung des Reichsversicherungsamtes betr. den Kreis der nach
	        
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