— 17 —
wohl gerade unter den Beamten unterhalb der Gehaltsgrenze in
großer Zahl finden, scheiden also aus dem Kreise der Versiche-
rungspflichtigen nach Reichsrecht überhaupt aus.
Für den danach verbleibenden Kreis versicherungspflichtiger
Beamter des Reichs, der Staaten und der Kommunalverbände
unter der Gehaltsgrenze bestelıt also neuerdings eine andere Al-
ternative in der Art, wie sie versicherungsfrei gemacht werden
können.
Die Dauer der verlangten Ersatzleistung ist zwar die gleiche
wie bisher, nämlich 26 Wochen, während aber die Befreiung
bisher, wie wir sahen, entweder durch Darbietungen der Mindest-
leistungen der Krankenversicherung oder durch Fortgewährung
des Anspruchs auf unverkürzten Gehalt oder Lohn bewirkt werden
konnte, kann sie fortan bewirkt werden entweder durch Darbie-
tung der Regelleistung der Krankenkassen ($ 179 RVO.) oder
durch Gewährung eines Anspruches auf Gehalt, Ruhegehalt,
Wartegeld oder ähnliche Bezüge im anderthalbfachen Be-
trage des Krankengeldes ($ 182 RVO.).
Der „unverkürzte Gehalt“ ist also aus dem reichsrechtlichen
Menü der befreienden Ersatzleistungen verschwunden und an seine
Stelle ist irgend ein dienstrechtlicher Bezug im anderthalbfachen
Betrage des Krankengeldes getreten.
Diese veränderte Situation des Reichsrechtes für die landes-
rechtliche Krankenversorgung nutzbar zu machen, fand der baye-
rische Gesetzgeber die Gelegenheit für die Staatsbeamten im Aus-
führungsgesetze zur RVO. und findet er jetzt auch Gelegenheit
für die Gemeindebeamten im Gemeindebeamtengesetze. So ent-
stand zunächst der Art. 49 des AG. z. RVO. und so ist jetzt der
dem Invalidenversicherungsgesetze versicherten Personen vom 6. Dez. 1905
S. 25 Ziff. 25 und Anleitung des Reichsversicherungsamtes über den Kreis
der nach der RVO. gegen Invalidität und gegen Krankheit versicherten
Personen vom 26. April 1912 S. 27 f. Ziff. 24. Vgl. auch Begründung zur
RVO. S. 397 und Begründung zum Bayer. Ausf.-Gesetz zur RVO, Verh.
der K. d. Abg. 1912, Beil. Bd. II Nr. 266 S. 213 Spalte 2.