Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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wohl gerade unter den Beamten unterhalb der Gehaltsgrenze in 
großer Zahl finden, scheiden also aus dem Kreise der Versiche- 
rungspflichtigen nach Reichsrecht überhaupt aus. 
Für den danach verbleibenden Kreis versicherungspflichtiger 
Beamter des Reichs, der Staaten und der Kommunalverbände 
unter der Gehaltsgrenze bestelıt also neuerdings eine andere Al- 
ternative in der Art, wie sie versicherungsfrei gemacht werden 
können. 
Die Dauer der verlangten Ersatzleistung ist zwar die gleiche 
wie bisher, nämlich 26 Wochen, während aber die Befreiung 
bisher, wie wir sahen, entweder durch Darbietungen der Mindest- 
leistungen der Krankenversicherung oder durch Fortgewährung 
des Anspruchs auf unverkürzten Gehalt oder Lohn bewirkt werden 
konnte, kann sie fortan bewirkt werden entweder durch Darbie- 
tung der Regelleistung der Krankenkassen ($ 179 RVO.) oder 
durch Gewährung eines Anspruches auf Gehalt, Ruhegehalt, 
Wartegeld oder ähnliche Bezüge im anderthalbfachen Be- 
trage des Krankengeldes ($ 182 RVO.). 
Der „unverkürzte Gehalt“ ist also aus dem reichsrechtlichen 
Menü der befreienden Ersatzleistungen verschwunden und an seine 
Stelle ist irgend ein dienstrechtlicher Bezug im anderthalbfachen 
Betrage des Krankengeldes getreten. 
Diese veränderte Situation des Reichsrechtes für die landes- 
rechtliche Krankenversorgung nutzbar zu machen, fand der baye- 
rische Gesetzgeber die Gelegenheit für die Staatsbeamten im Aus- 
führungsgesetze zur RVO. und findet er jetzt auch Gelegenheit 
für die Gemeindebeamten im Gemeindebeamtengesetze. So ent- 
stand zunächst der Art. 49 des AG. z. RVO. und so ist jetzt der 
dem Invalidenversicherungsgesetze versicherten Personen vom 6. Dez. 1905 
S. 25 Ziff. 25 und Anleitung des Reichsversicherungsamtes über den Kreis 
der nach der RVO. gegen Invalidität und gegen Krankheit versicherten 
Personen vom 26. April 1912 S. 27 f. Ziff. 24. Vgl. auch Begründung zur 
RVO. S. 397 und Begründung zum Bayer. Ausf.-Gesetz zur RVO, Verh. 
der K. d. Abg. 1912, Beil. Bd. II Nr. 266 S. 213 Spalte 2.
	        
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