Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

durchaus nach dessen Muster gebildete Art. 35 Abs. III und IV 
des Gemeindebeamtengesetzes in der Entstehung begriffen. 
Der oben S. 48/49 im Wortlaut angeführte Art. 49 L c. hat 
also sein neues Recht für seinen persönlichen Geltungsbereich 
unter ganz anderen Voraussetzungen geschaffen als unser Art. 35 
Abs. II Satz 1. Er vermag den Art. 35 Abs. II Satz 1 nur zu 
ändern, indem er ihm einen Teil seines persönlichen Geltungsbe- 
reiches entzieht und dafür neues Recht setzt. Für den übrig 
bleibenden persönlichen Geltungsbereich bleibt es beim bisherigen 
Recht und behält Art. 35 1. c. seinen bisherigen Sinn. 
Die versicherungspflichtigen und nichtversicherungspflichtigen 
Staatsbeamten und sonstigen im Betriebe oder in Diensten des 
Staates Beschäftigten innerbalb der Gehaltsgrenze von 2500 Mk. 
haben demnach seit Inkrafttreten des Art. 49 1. c., d. ı. seit dem 
5. November 1912, nicht mehr den unverkürzten Gehalt während 
voller 26 Krankheitswochen zu beanspruchen, für sie ist vielmehr 
die Staatsregierung seither ermächtigt, entsprechend dem Ersatz- 
leistungssystem des $ 169 der RVO. zweierlei zu bieten, nämlich 
erstens „einen Barbezug im anderthalbfachen Betrage des Kran- 
kengeldes auf die Dauer der Regelleistungen der Krankenkassen“ 
(s$ 179 ff. RVO.). Dies ist das Minimum und auf diesen Bar- 
bezug wird der Betrag angerechnet, der dem Beschäftigten für 
die gleiche Zeit aus dem Dienstverhältnis zusteht, sei es als 
Diensteinkommen oder als Wartegeld, Ruhegehalt oder Unter- 
haltsbeitrag. Uebersteigt der Bezug aus dem Dienstverhältnis 
jenen Barbezug, so steht dem Beamten der höhere Bezug aus 
dem Dienstverhältnis unverkürzt zu und seinen ganzen Bezug aus 
dem Dienstverhältnis, behält der Beamte nach den Regeln des 
Dienstrechtes für die Zeit nach Ablauf der Regelleistungszeit, 
also regelmäßig nach Ablauf von 26 Wochen. Macht die Staats- 
regierung von dieser Anordnungsermächtigung Gebrauch ?, so kann 
3 Sie hat es bereits getan durch Min.-Bek. v. 30. Dez. 1918 und 8. 
April 1914 (GVBL. 1914 8. 9, 101.
	        
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