Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Sınne der herrschenden Lehre, sondern vielmehr die überkom- 
menen Begriffe von Staat und Souveränität 
rechtlich unhaltbar seien; indes hat SEYDEL, wie ge- 
sagt, diese Konsequenz nicht gezogen; wir — ziehen sie und 
gedenken im folgenden zu erweisen, daß sie allein die rich- 
tige ist. 
Die Bundesstaatstheorie von GEORG WAITZ ist aufgebaut auf 
dem Gedanken der Teilbarkeit derSouveränität; mit 
ihm steht sie und fällt sie. 
Gegen die Teilung der Souveränität richten sich denn auch 
die Angriffe SEYDELs; er behauptet’, die Souveränität sei 
begriffsmäßig unteilbar, unbeschränkt und aus- 
schließlich. 
Hätte nun SEYDEL Recht, so wäre der Bundesstaatsbe- 
griff im Sinne von GEORG WAITZ allerdings ein wissenschaftlich 
unmöglicher, er hätte eine wissenschaftliche Existenzberechtigung 
nicht. 
Aber SEYDEL hat nicht Recht; was wir nämlich seinem 
Souveränitätsbegriff entgegenzuhalten und vorzuwerfen haben, ist 
dies, daß er auf einer einseitigen Ableitung aus dem 
historischen Normaltypus des Staates, dem sog. Einheits- 
staate, beruht; daß er auf einer unzulässigen und fehlerhaften 
Identifizierung des Einbeitsstaates mit dem 
Staate überhaupt aufgebaut ist. 
Daraus, daß im Einheitsstaate die Staatsgewalt nur eine, 
daher zugleich allumfassende, unbeschränkte ist, folgert SEYDEL*, 
daß es der Staatsgewalt überhaupt eigne, daß sie keine 
Sehranken habe, absolut sei. 
Wir halten diese Schlußfolgerung nicht für gerecht- 
fertiert — sie schießt uns über das Ziel hinaus —, sondern viel- 
’ Tübinger Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1872, S. 185 
bis 256. 
* Und mit ıhm die meisten Schriftsteller. 
6*
	        
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