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BAND) ist eine begriffliche Einheit, Ev xai näv und als solche un-
teilbar.
Unsere Teilungslinie verläuft vielmehr in anderer Richtung;
sie ergreift nicht den Begriff der Souveränität an sich, sondern
nur ihr Anwendungsgebiet, ihr Betätigungsfeld, ihre Zustän-
Jigkeit.
Diese aber ist sowohl eine räumlich als auch eine sachlich
zu definierende und begrenzte: Durch Begrenzung des räum-
lichen Betätigungsfeldes der Souveränität, d. i. durch Abgren-
zung des „Staatsgebiets“ entstehen die Staaten als solche; der
zusammengesetzte Staat dagegen entsteht — innerhalb eines in
dieser Weise räumlich abgesteckten Gebietes, d. h. innerhalb eines
Staatsgebietes — durch die Teilung des sachlichen Anwen-
dungsfeldes der Souveränität, d. ı. durch die Differenzierung der
einzelnen Hoheits- oder Souveränitätsrechte und ihre Zuteilung
unter die mehreren — historisch gegebenen — Herrschaftssubjekte,
Gesamtstaat und Einzelstaaten °.
Wenn wir aber nicht die höchste Gewalt als
solche halbieren wollen, sondern nur ihre Kompetenz
wie durch eine lokale, geographische, so auch durch eine sach-
liche, materielle Grenze markieren und konkretisieren,
so ist das kein Widerspruch, keine contradictio in adjecto, wie
LABAND a. a. O. S. 62 meint; denn wir spalten hiemit ja keinen
logischen Superlativ, wie uns JELLINEK a.a. O0. S. 452 vorwirft,
sondern setzen lediglich gleich ihm „gleichartige Größen dersel-
ben Gattung“ neben einander; so wenig sich aber zwei höchste
Gewalten verneinen, die getrennte räumliche Sphären haben,
so wenig verneinen sich zwei höchste Gewalten, deren sach-
liches Betätigungsfeld ein verschiedenes ist; denn es
fehlt ihnen gleich jenen an einem gemeinsamen Anwendungsge-
biete; sie stehen neben einander, aber sie konkur-
5 Vgl. auch unten.