Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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BAND) ist eine begriffliche Einheit, Ev xai näv und als solche un- 
teilbar. 
Unsere Teilungslinie verläuft vielmehr in anderer Richtung; 
sie ergreift nicht den Begriff der Souveränität an sich, sondern 
nur ihr Anwendungsgebiet, ihr Betätigungsfeld, ihre Zustän- 
Jigkeit. 
Diese aber ist sowohl eine räumlich als auch eine sachlich 
zu definierende und begrenzte: Durch Begrenzung des räum- 
lichen Betätigungsfeldes der Souveränität, d. i. durch Abgren- 
zung des „Staatsgebiets“ entstehen die Staaten als solche; der 
zusammengesetzte Staat dagegen entsteht — innerhalb eines in 
dieser Weise räumlich abgesteckten Gebietes, d. h. innerhalb eines 
Staatsgebietes — durch die Teilung des sachlichen Anwen- 
dungsfeldes der Souveränität, d. ı. durch die Differenzierung der 
einzelnen Hoheits- oder Souveränitätsrechte und ihre Zuteilung 
unter die mehreren — historisch gegebenen — Herrschaftssubjekte, 
Gesamtstaat und Einzelstaaten °. 
Wenn wir aber nicht die höchste Gewalt als 
solche halbieren wollen, sondern nur ihre Kompetenz 
wie durch eine lokale, geographische, so auch durch eine sach- 
liche, materielle Grenze markieren und konkretisieren, 
so ist das kein Widerspruch, keine contradictio in adjecto, wie 
LABAND a. a. O. S. 62 meint; denn wir spalten hiemit ja keinen 
logischen Superlativ, wie uns JELLINEK a.a. O0. S. 452 vorwirft, 
sondern setzen lediglich gleich ihm „gleichartige Größen dersel- 
ben Gattung“ neben einander; so wenig sich aber zwei höchste 
Gewalten verneinen, die getrennte räumliche Sphären haben, 
so wenig verneinen sich zwei höchste Gewalten, deren sach- 
liches Betätigungsfeld ein verschiedenes ist; denn es 
fehlt ihnen gleich jenen an einem gemeinsamen Anwendungsge- 
biete; sie stehen neben einander, aber sie konkur- 
5 Vgl. auch unten.
	        
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