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wendigkeit, eine vollständige bürgerliche Gerichts-Ordnung in Unsern Sctaaten ein-
zuführen, noch mehr in Ung rerstärkt.
Wir haben doher zu ungesäumter Entwerfung derselben bereits Befehl ertheilt
und werden selche Unsern getreuen Siänden zu deren verfeossungsmäßigen Mitolr-
kung selner Zeit mitrbeilen lassen.
Inzwischen verkünden Wir rachstehende
Novelle
ln Gemäßbeit der mit Uosern getreuen Ständen bereits verabschledeten Bestim-
mungen zu allgemelner Nachachtung.
Novdelle
dee Abeinderung verschicdencr gesetzlicher Besiimmungen in der Rechts-Verwaltung betrefsend.
Ersier Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen in Beziehung auf die verschledenen
Gerichts= Instanzen.
9. 1.
.) Bekreiter Der befreite Gerichtsstand findet Statt entweder bei dem Ober-Tribunal,
Gericté- oder bei den Kiejs-Gerlchtehdfen, oder bei den Oberamis-Gerichten.
sand. a) Bei dem Ober-Teibunal haben ausschließlich einen befreiten Gerlchtsstand
die Mitglieder des Koͤniglichen Hauses.
b)) Unmittelbar unter den Krels= Gerichtehbsen stehen — und sind daher von der
Gerichtebarkelt der Oberamts-Gerschte befreit:
1.) der Fiskus; die Kron= und Hof-Domänen;
2.) die Standes= Herren und die in die Ritterschafts-Matrikel aufgenommenen
Guts-Besitzer, so wie deren Fawilien;
5.) die standesherrlichen und rltterschaftlichen Güter, so ferne sie immatritulirt
sind; «