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falls sie sich durchgesetzt haben würde, die Geburtsstunde eines
neuen Staates bedeuten. Es wäre eine Staatsumwälzung von unten
aus gewesen, wie sie in Wirklichkeit bald darauf von oben er-
folgte.
Die kaiserliche Proklamation vom 16. Mai 1848, PGS. Nr. 65,
die sich eine „Erklärung des ersten Reichstages als einen kon-
stituierenden nur mit einer Kammer und angeordnete Abänderung
der früheren Wahlordnung“ ®® nannte, ist nicht mehr als Ausfluß
der kraft des ehemals unbeschränkten kaiserlichen Willens damals
in Geltung gestandenen, mit der vorbesprochenen Verfassungs-
urkunde in Geltung getretenen Staatsverfassung aufzufassen. Sie
respektiert nicht die nunmehr bereits verbindlichen Normen der
Gesetzgebung, sie gibt sich als einseitiger kaiserlicher Willens-
akt, während, um ihren Inhalt im Sinne der Aprilverfassung rechts-
verbindlich zu setzen, bereits die Mitwirkung einer Volksver-
tretung erforderlich gewesen wäre. Der durch dieses Patent
kreierte Reichsrat trat tatsächlich in Aktion und damit trat ein
neuer Staat ins Leben, der das glänzende, aber auch einzige for-
melle Gesetz „betreffend die Grundentlastung, Ablösung der Ro-
bot und Aufhebung der patrimonialen Gerichtsbarkeit und Polizei“
vom 7. Sept. 1848 (PGS. Nr. 112) hervorbrachte, ehe er aber
dem berühmten Kremsierer Verfassungsentwurf Gesetzesform ?®
s®» „Der Abdruck istein wörtlicher“ bemerkt BERNATZIE a.a. O.S.111,
unter dem Strich, um die naheliegende Meinung eines Druckfehlers auszu-
schließen, wo ein tatsächlich so benannter, verlegenheitsgeborener, schon
im Namen die Verlegenheit verratender Staatsakt vorlag.
40 Diese Kodifikation hätte sich — die Einhaltung der im 8 50 der April-
verfassung enthaltenen Bestimmung vorausgesetzt — innerhalb der be-
stehenden Staatsform bewegt. Der zitierte Paragraph erklärte nämlich
Verfassungsänderungen bei Vorhandensein einer Zweidrittelmehrheit für
möglich. Daß wir zur Konstruktion des etwa Gesetz gewordenen Kremsierer
Entwurfes die durch die kais. Proklamation vom 16. V. 1848 überholte
Aprilverfassung heranziehen, erklärt sich damit, daß diese durch jene nur
erläutert werden, und, soweit sie nicht zu ihr in Widerspruch stand, nur be-
kräftigt werden sollte.