Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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verleihen konnte, bereits von einem weiteren Staate abgelöst 
wurde. 
Diesen, wenn man den zu Anfang des Jahres 1848 herrschen- 
den Absolutismus mitzählt, dritten Staat binnen Jahresfrist rief 
die abermals oktroyierte, abermals nich t in den zur Zeit der Er- 
lassung geltenden Gesetzgebungsformen geschaffene „Reichsver- 
fassung“ vom 4. März 1849 ins Leben. Nicht nur formell ent- 
spricht sie nicht dem zu ihrer Zeit geltenden Verfassungsrecht, 
auch materiell setzt sie sich zu jener Maiproklamation (mit dem 
unmöglichen Titel) durch Wiedereinsetzung von Ober- und Unter- 
haus an Stelle des dort proklamierten Einkammersystems, und 
desgleichen zu zahlreichen Punkten der Aprilverfassung in Wider- 
spruch. Nur zu kurz währte aber die Wirklichkeit auch dieser 
neuen Staatsform, die freilich gleich ihren Vorgängerinnen niemals 
außer Geltung getreten ist, weil der aufhebende Akt in ihnen nicht 
vorgesehen war. Nachdem bereits nach zehntägiger Geltung auch die 
neue Verfassung gebrochen worden @! und dieser Verfassungsbruch in 
der Folgezeit nicht vereinzelt geblieben war, nachdem sich schließlich 
in der Praxis bereits wieder gänzlich der Absolutismus durchgesetzt 
hatte, dem aber doch noch das von ihm selbst gewollte oder ge- 
duldete Verfassungsprinzip gegenüberstand, hat das kais. Patent 
vom 31. Dezember 1851, RGBl. Nr. 2 ex 1852 auch mit diesem 
aufgeräumt. Nach allem Vorausgeführten kann freilich die soge- 
nannte Sistierung der Verfassung, die das „Sylvesterpatent“ aus- 
sprach, nicht als verfassungsmäßiger Uebergang zu einer neuen 
Staatsform, sondern nur als Bruch der geltenden (und unberührt 
4 Es wurde nämlich „auf Grund des $ 20 der (März-)Verfassung“, der 
aber bloß besagt, daß „im ganzen Reiche im Namen des Kaisers Recht ge- 
sprochen® wird, und daher zu allem eher als zur nachbezeichneten Maß&- 
regel die verfassungsrechtliche Grundlage abgeben kann, am 17. März 1849 
(RGBI, Nr. 161 und 164) ohne Mitwirkung des Reichsrates ein „provisori- 
sches* Preßgesetz samt Preßprozeßgesetz erlassen, dem weitere derartige 
„Gesetze“ in jener legislativ äußerst fruchtbaren Zeit alsbald dicht auf dem 
Fuße folgten.
	        
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