Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

Aus sich heraus schöpft nunmehr der absolute Staat den 
konstitutionellen, welcher, wie man mit gutem, nur freilich nicht 
mit juristisch erweisbarem Grunde annehmen kann, das Oester- 
reich von heute ist, schöpft ihn mit der formal identischen, nur 
materiell von Grund aus geänderten Verfassung, wie sie in den 
fünf Staatsgrundgesetzen vom 21. Dezember 1867, vornehmlich 
im Staatsgrundgesetze über die gesetzgebende Gewalt niedergelegt 
ist. Zwischen dem Staate vor jenem für die Verfassungsgeschichte 
Oesterreichs wichtigsten Dezembertage und dem nach jenem Zeit- 
punkt besteht bei aller materiellen Verschiedenheit formale Iden- 
tität, Rechtskontinuität, Rechtseinheit. Der Absolutismus hat ab- 
diziert und dem Konstitutionalismus — wie vorübergehend vorher 
schon öfter — nunmehr dauernd das Feld geräumt “4. In einer neuen 
Verfassung, die, wenn sie als einseitiger monarchischer Akt er- 
ginge, abermals die Rechtskontinuität zerreißen und Oesterreich eine 
neue Staatlichkeit bescheren würde; die, wenn sie (was praktisch 
völlig undenkbar ist), in den nach der Dezemberverfassung gelten- 
den Formen der Verfassungsänderung erginge, an der Staatsidentität 
nichts ändern würde, hat sich der Absolutismus nicht mebr von neuem 
durchzusetzen versucht. Freilich sind legislative Maßregeln nicht 
ausgeblieben, die mit keiner Interpretationskunst aus der Dezem- 
berverfassung abgeleitet zu werden vermögen, die in unserem 
Rechtssysteme, sofern und soweit wir es auf die Dezemberverfas- 
sung gründen wollen, keinen Platz haben. Vom Standpunkt der 
BD 
44 Die Beschlußfassung des Reichsrates bei den Dezembergesetzen kommt 
juristisch nieht in Betracht, juristisch handelt es sich um einen einseitigen 
Akt des bis dahin absoluten Monarchen. Das rechtlich Relevante an der 
Erlassung der Staatsgrundgesetze ist ausschließlich noch die kaiserliche 
Sanktion; eben dieselbe kaiserliche Sanktion hat es aber bewirkt, daß sie 
in diesen Fällen zum letztenmale das ausschließlich Relevante war, daß, 
was bei den Dezembergesetzen noch ein unwesentliches Beiwerk war (näm- 
lich die Mitwirkung eines Reichsrates bei der Gesetzgebung), in allen künf- 
tigen Fällen ein Essentiale werden sollte. 
45 Das würde nämlich bedeuten, daß der Reichsrat seine eigene Auf- 
hebung beschlösse und dem Absolutismus freiwillig das Feld räumte. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVII. 1. 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.