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Dezembergesetze müssen sie einfach als verfassungswidrig erkannt
werden.
Wer das Bedürfnis fühlt, die gesamte verfassungspolitische
Wirklichkeit als Rechtsfunktion zu begreifen, der muß nach einem
neuen Rechtsprinzipe fahnden, das mit dem Staate der Dezember-
gesetze nicht in Rechtseinheit verbunden ist. Durch eine ge-
schriebene Verfassung ist ein solcher Staat nicht konstituiert. Die
letzte geschriebene Verfassung ist die des Jahres 1867. Aber was
die gewichtigsten Bedenken erregen muß, zu dem Zwecke, um
alle verfassungspolitischen Entgleisungen aus der
Fahrbahn der Dezemberverfassung als verfassungsmäßig zu
konstruieren 4%, die Erscheinungen des Verfassungslebens auf ein recht-
liches Zentrum zu beziehen, welches außerhalb der Dezemberver-
fassung gelegen ist, ist die Tatsache, daß man mit einem Verfassungs-
gebäude operieren muß, dessen Hauptbestandteil doch die De-
zembergesetze ausmachen“. Und da müßten, da diese von sich aus
46 Schließlich und endlich kann es auch nicht Aufgabe der Jurisprudenz
sein, sich so einzurichten, daß ihr die Erkenntnismöglichkeit jeder Ver-
fassungsverletzung benommen wird.
6° Diesen Gedankengängen begegnet eine während des Druckes der
vorliegenden Abhandlung erschienene hochinteressante, tiefschürfende Studie
des Privatdozenten Dr. PıTAMIR, Oesterr. Zeitschrift für öffentliches Recht,
1914, 3. Heft: „Denkökonomische Voraussetzungen der Rechtswissenschaft*.
Der Verfasser sucht einen denkökonomisch notwendigen Ansatzpunkt für
die Rechtskonstruktion, eine logisch gebotene Basis für die Aufrichtung
des Rechtsgebäudes aufzudecken und findet das Gesuchte in einer gewissen
Uebereinstimmung der Rechtserscheinung mit der Tatsachenwelt. Die Er-
fahrung, daß man stets nur wirkende Rechtssysteme als geltend
annimmt und nicht solche, welche wirkungslos geblieben oder wirkungslos
geworden sind, formuliert er als Gesetz der Erkenntnis. Nur gilt es noch
ein retardierendes Moment zu finden, welches verhindert, daß man bei An-
wendung des angedeuteten Prinzipes dahin kommt, wo bei konsequenter
Fortentwicklung ihrer Lehre die Rechtssoziologen (namentlich EugEn EHR-
LICH in seiner Soziologie des Rechtes) stehen: daß sich nämlich die Idea-
lität der Rechtsordnung mit der Realität des Rechtslebens deckt, so daß
eine Unrechtserkenntnis nur bei Fallenlassen der eigenen Voraussetzungen
möglich ist. — Der Denkökonomie steht also ein Erfordernis der Denk-