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andere Verfassungsbestandteile nicht dulden würden, willkür-
lich gewisse Bestimmungen ausgenommen werden. Eine ratio
dieser Ausnahme wäre aber nicht ersichtlich, außer sie sollte
darin liegen, jedwede politische Maßregel im Lichte der Verfas-
sungsmäßigkeit erscheinen zu lassen. Konsequenterweise müßte
sich dann die Verfassung nach der Richtung jedweder oder jeder
von bestimmter Seite ausgehenden Verfassungsverletzung wenden.
Mit jedem Verfassungsbruche würde sich das Verfassungsrecht
gewandelt haben; d. h. weiter, es gäbe keinen Verfassungsbruch,
aber auch kein Verfassungsrecht, außer dem Willen dessen, der
das (im voraus als giltig angenommene) Verfassungsrecht „bricht“.
Die Dezemberverfassung gilt entweder zur Gänze (und d. h. gleich-
zeitig als undurchdringliches Rechtsprinzip) oder gar nicht.
Ob sie freilich gilt, dies auszumachen ist nicht Sache der
Jurisprudenz, dies ist eine Voraussetzung der Jurisprudenz,
welche ihr, sei esnun von einer (metajuristischen) logischen Wissen-
schaft oder von einem (überhaupt unwissenschaftlichen) politischen
Glauben zur Verfügung gestellt sein muß. Nur so viel sei fest-
gestellt, daß sich die Dezemberverfassung — aller verfassungs-
widrigen Intermezzi ungeachtet — gründlicher und dauernder
durchgesetzt hat als alle ihre Vorläuferinnen; da nun für die erst-
malige Annahme eines bestimmten Verfassungsprinzips seine Wir-
kung den Erkenntnisgrund für seine Geltung abzugeben berufen
ist, hat die Annahme der Geltung der Dezemberverfassung das
Meiste für sich.
Die vorerwähnte Voraussetzung des österreichischen Ver-
logik gegenüber, den Abstand zwischen der Idealität der Rechtsordnung
und der Realität des Rechtslebens, den jene aufzuheben tendiert, möglichst
einzuhalten. Wie groß dieser Abstand zu sein habe, darüber geben weder
Denkökonomie noch Denklogik Aufschluß, das richtet sich nach anderen,
nach unerforschten Bestimmgründen.
47 Dies nach dem von KELSEN wie von niemand sonst betonten Prinzip®
der rechtlichen Undurchdringlichkeit. (Vgl. Archiv £. öff, Recht a. a. O.
S. 209.)
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