Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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im Hintergrunde irgendwie noch von Rechts wegen herrschend sei. 
Man darf insbesondere nicht die einem solchen Glauben angepaßte 
Konstruktion versuchen, daß alle konstitutionellen Staatseinrich- 
tungen nur prekaristischer Ausfluß des Absolutismus seien, der 
sie wie ein Prekarium beliebig zurücknehmen und in seine früheren 
Rechte zurücktreten dürfe. Nein, der Absolutismus hat gerade 
vom Standpunkt dieser unserer Staatskonstruktion aus mit der 
Dezemberverfassung endgültig abgedankt und dem Konstitutiona- 
lismus sowie sonstigen aus der Dezemberverfassung ableitbaren 
Staatsformen (d.i. allerdings unter Umständen auch wieder der Ab- 
solutismus selbst) Platz gemacht. Der absolute ist restlos in den 
konstitutionellen Staat übergegangen, für Vorbehalte, wie das 
selbständige monarchische Verordnungsrecht @, ist, wofern man 
überhaupt die Dezemberverfassung anerkennt — und das muß 
man, wenn man den unmittelbar vorher bestandenen Absolutismus 
anerkennt — kein Platz mehr vorhanden. Die Annahme eines 
konstitutionellen Staates als Produkt der Dezemberverfassung wird 
ebenso durch die Annahme eines im Augenblick der Verfassungs- 
setzung bestandenen absoluten Staates bedingt, wie umgekehrt 
diese Annahme durch jene, daß mit dem 21. Dezember 1867 ein 
konstitutioneller Staat Oesterreich geschaffen worden sei. Die 
Vertreter der beiden entgegengesetzten politischen Standpunkte — 
des Konstitutionalismus einerseits, des Absolutismus andererseits — 
befinden sich beide in dem (durch diese Gleichheit allerdings sich 
kompensierenden) Nachteil, daß sie mit ihrem politischen Dogma 
eine Voraussetzung oder Folgerung — (wie man es nimmt) — 
mitschleppen müssen, die dem Gegner Recht zu geben scheint. 
Die Erscheinungsform nach dem 21. Dezember 1867 ist dem 
Staate im Rechtsinn, den das gegenwärtige Oesterreich heute bildet, 
ebenso wesentlich wie die vor diesem Tage. Von einer höheren 
Warte aus gesehen erweist sich die Verfassung des heutigen 
österreichischen Staates, d. i. des die Dezemberverfassung über- 
49% Vgl. ARNDT, Oesterr. Zeitschrift f. öffentl. Recht, Jhgg. 1915, IV. H. 
  
 
	        
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