— 3 —
c) in die allgemeine Aufsichtsführung.
1I. Die wanze Geschäftsführung der Krankenkassen wird von
dem Grundsatze beherrscht, daß nur solche Leistungen gewährt
werden dürfen, die das Gesetz zuläßt. Das ist im $ 363 Abs. 1
RVO. auch: noch besonders ausgesprochen. Dabei wird zwischen
Regelleistungen, die die Kassen mindestens gewähren müssen,
und Mehrleistungen, die die Kassen gewähren dürfen, unterschie-
den. Regelleistungen sind die Krankenhilfe (Krankenpflege und
Krankengeld), das Wochengeld, das Wöchnerinnen bei der Nieder-
kunft auf die Dauer von acht Wochen, den nicht unter die Ge-
werbeordnung fallenden Mitgliedern der Landkrankenkassen auf die
Dauer von vier bis acht Wochen ($ 195 Abs. 2 RVO.) gewährt
wird, und das Sterbegeld ($ 179 Abs. 1, 2 RVO.). Auch die er-
weiterte Krankenpflege, d. i. die ausschließliche Gewährung der
Krankenhauspflege an arbeitsunfähige landwirtschaftliche Arbeiter,
Dienstboten und hausgewerbliche Versicherungspflichtige ($$ 426 ff.,
435,487 R VO.) durch die Satzung einer Landkrankenkasse, ist eine
Regelleistung ($ 429 RVO.). Mehrleistungen kommen sowohl bei
der Krankenhilfe als auch bei der Wochenhilfe und beim Sterbe-
geld vor und betreffen hier die Dauer und Höhe der Leistungen.
Bei der Wochenhilfe sind auch andere Leistungen als das Wochen-
geld zugelassen, nämlich die Schwangerenfürsorge ($ 199 RVO.)
und das Stillgeld ($ 200 RVO.). Eine besondere Mehrleistung ist
die Familienhilfe ($ 205 RVO.). Andere Mehrleistungen als das
Gesetz sıe ausdrücklich zuläßt, sind unzulässig ($ 179 RVO.).
Nur Ortskrankenkassen sowie Betriebs- und Innungskrankenkassen,
die schon vor dem Inkrafttreten des Krankenversicherungsgesetzes
als Hilfskassen mit Beitrittszwang bestanden haben, in Kranken-
kassen umgewandelt ($ 85 des Gesetzes vom 15. Juni 1883) und
nach 88 239, 255, 256 RVO. als besondere Ortskrankenkassen oder
als Betriebs- oderInnungskrankenkassen zugelassen oder nach Art. 15
Einf.Ges- z. RVO. in allgemeine Ortskrankenkassen ausgestaltet
worden sind, dürfen gemäß $ 239 Abs. 2, 8 257 RVO. andere
1*