Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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dauernden, aber auch über sie in die Vergangenheit zurückgrei- 
fenden Staates, des Staates, den das Septembermanifest geschaffen 
und die Dezemberverfassung materiell gewandelt hat, ohne ihn 
formell geändert zu haben, wenn man so sagen darf, als ab- 
solut-konstitutionell, wobei beide Verfassungsformen in dem 
diesen Staat konstituierenden Verfassungsprinzipe gedanken- 
mäßig gleichzeitig beschlossen waren, in der Gestaltung des 
materiellen Gehaltes der Verfassung aber jene Verfassungsform 
durch Selbstbindung des Monarchen von dieser abgelöst wurde. 
Auch nach den Verfassungsreformen, die auf Grund der Dezember- 
verfassung erfolgt sind — es sei die Reichsratswahlreform des 
Jahres 1907 beispielsweise angeführt, die wir doch zweifellos in 
der Verfassung des Jahres 1867 logisch verankern (nicht anders 
wie vorhin der konstitutionelle im absoluten Staat verankert 
wurde), — nehmen wir doch auch nicht einen gewissermaßen im 
Hintergrund lauernden Fortbestand der abgeänderten Bestimmun- 
gen der Dezemberverfassung an, welche etwa nach Belieben ge- 
wissermaßen aus sich heraus an ıhre Stelle treten könnten; da 
stehen unbestrittenermaßen auch nur noch die verfassungsmäßigen 
Wege zur Verfassungsänderung, insbesondere zur Wiederherstel- 
lung des früheren Verfassungszustandes offen. Nicht anderes gilt 
aber auch von der konstitutionellen Dezemberverfassung im Ver- 
hältnis zur vorangegangenen absolutistischen Verfassung des Sep- 
tembermanifestes. Daß also der Gegenwartsstaat Oesterreich auf 
ein zunächst absolutistisch gestaltetes Rechtsprinzip zurückgeführt 
wird, ist kein Zeichen der Schwäche für den Konstitutionalismus, 
nichts, was ihn konkurrenziert oder gefährdet. Es müßte dann 
ebenso auch der Absolutismus des Jahres 1865 als unecht, sozu- 
sagen verwässert angesehen werden, weil er den Konstitutionalis- 
mus aus sich geboren hat. 
Daß sich absolutes und konstitutionelles Prinzip in einem 
Rechtsprinzipe treffen, nicht gleichzeitig, aber hintereinander an 
einem einzigen Staat im Rechtssinn aufscheinen, dafür ist der
	        
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