Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 104 — 
Verfassungsstaat uns vorstellen wollen, höchstens bis zum Jahre 
1865 zurückreicht, daß also darüber hinaus in die Vergangenheit 
zurück im Rechtssinn Fremdland, Ausland liegt. 
VI. Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. 
Dieser Auslandscharakter aller sonstigen, dem historisch-poli- 
tischen Staatsindividuum eigen gewesenen Rechts- oder Verfas- 
sungsformen (mit Ausnahme der gegenwärtigen, weil diese den 
Ausgangspunkt der Betrachtung abgibt), bringt nun eine theore- 
tisch kaum beachtete, praktisch im höchsten Grad bedeutsame 
Konsequenz mit sich. Stellen die vergangenen, teils absolutisti- 
schen, teils konstitutionellen Verfassungsepochen im Verhältnis 
zum Gegenwartsstaat fremde Staaten dar, — von Ausland wird 
man nur deswegen nicht sprechen, weil der Sprachgebrauch diesen 
Ausdruck auf fremdeStaaten mit anderem Territorium beschränkt, — 
handelt es sich also um fremde Staaten, so handelt es sich 
auch, soweit deren Recht in Frage kommt, um fremdes Recht. 
Die Anwendung des in diesen überholten Verfassungsären ent- 
standenen Rechtes ist also im Zweifel — wie paradox dies auch 
klingen mag — nicht anders zu beurteilen als die Anwendung 
ausländischen Rechtes; das heißt mit anderen Worten, seine An- 
wendung wäre einfach ausgeschlossen, falls es sich nicht erweisen 
ließe, daß sich der Gegenwartsstaat dieses vergangene Recht 
irgendwie zu eigen gemacht habe. Nun braucht man sich nur zu 
vergegenwärtigen, wieviel an derartigem vergangenen (vorkonsti- 
tutionellen) Recht, (wie es auch hier mit dem üblichen Ausdruck 
genannt sei), tatsächlich noch in Verwendung steht, um ermessen 
zu können, von welch einschneidender praktischer Bedeutung die 
hier entwickelte theoretische Erkenntnis wäre. Gerade der vorkon- 
stitutionellen Gesetzgebung ist der Grundstock des derzeit in Oester- 
reich angewendeten Rechtes zu danken, die Gesetzesprodukte des 
gegenwärtigen Verfassungsstaates treten hinter die des absoluten 
Staates an Quantität — daß vielfach auch an Qualität, tut nichts
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.