— 11 —
führungen in der Destruktion des Staates, in der Zerstückelung
der herkömmlich angenommenen Rechtseinheit nicht weit genug
hatten gehen können, plötzlich eine Staatseinheit auf einer an-
scheinend in sich so widerspruchsvollen Basis wie Absolutismus
zusammen mit Konstitutionalismus zu errichten versucht wird.
Doch liegt, wie uns scheint, in dieser Konstruktion nicht minder
Konsequenz wie in der vorausgegangenen Destruktion. Wie uns
vorhin die historisch-politische Staatseinheit kein
Hindernis war, eine solche auf juristischem Gebiete zu bestrei-
ten, so werden wir sie hier wohl behaupten dürfen, auch wenn
Geschichte und Politik Diskrepanzen finden. Die Jurisprudenz
geht grundsätzlich ihre eigenen Wege. Wie sich das materiell
Einfache und in sich Geschlossene für die juristische Betrachtung
als höchst kompliziert darstellen kann, so umschließt das eine
Rechtsgebäude, die einfachsten Rechtsformen, mitunter auch das
materiell völlig Unzusammengehörige.
Um nach diesem kurzen Exkurse an unsern letzten juristi-
schen Gedanken anzuknüpfen, sei also festgestellt, daß gerade der
Versuch, die Ergebnisse der Destruktion zum Argument gegen
unsere Konstruktion zu schmieden, als inkonsequent bekämpft
werden müßte. Ein einheitlicher rechtlicher Ueberbau auf abso-
lutistisch-konstitutioneller Basis muß für möglich angesehen wer-
den, falsch wäre es, zu sagen, weil sich die Verfassungsform ge-
ändert hat, sei auch der Staat ein anderer geworden, und sei des
weiteren auch die Rechtseinheit zerrissen. Nur dann ist der Staat
ein anderer geworden, nur dann ist die Rechtseinheit zerrissen,
wenn absolute und konstitutionelle Verfassung beziehungslos ein-
ander gegenüberstehen, wenn die logische Ableitbarkeit der einen
aus der anderen, die logische Rückführbarkeit der einen in die“
andere ausgeschlossen ist. Liegen diese letzteren Voraussetzungen
aber vor, dann handelt es sich, wenn etwa der konstitdtionelle
Staat der Gegenwartsstaat ist, nicht um einen Notbehelf, sondern
um ein unabweisliches Erfordernis, dann wäre die Nichtanwendung