Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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führungen in der Destruktion des Staates, in der Zerstückelung 
der herkömmlich angenommenen Rechtseinheit nicht weit genug 
hatten gehen können, plötzlich eine Staatseinheit auf einer an- 
scheinend in sich so widerspruchsvollen Basis wie Absolutismus 
zusammen mit Konstitutionalismus zu errichten versucht wird. 
Doch liegt, wie uns scheint, in dieser Konstruktion nicht minder 
Konsequenz wie in der vorausgegangenen Destruktion. Wie uns 
vorhin die historisch-politische Staatseinheit kein 
Hindernis war, eine solche auf juristischem Gebiete zu bestrei- 
ten, so werden wir sie hier wohl behaupten dürfen, auch wenn 
Geschichte und Politik Diskrepanzen finden. Die Jurisprudenz 
geht grundsätzlich ihre eigenen Wege. Wie sich das materiell 
Einfache und in sich Geschlossene für die juristische Betrachtung 
als höchst kompliziert darstellen kann, so umschließt das eine 
Rechtsgebäude, die einfachsten Rechtsformen, mitunter auch das 
materiell völlig Unzusammengehörige. 
Um nach diesem kurzen Exkurse an unsern letzten juristi- 
schen Gedanken anzuknüpfen, sei also festgestellt, daß gerade der 
Versuch, die Ergebnisse der Destruktion zum Argument gegen 
unsere Konstruktion zu schmieden, als inkonsequent bekämpft 
werden müßte. Ein einheitlicher rechtlicher Ueberbau auf abso- 
lutistisch-konstitutioneller Basis muß für möglich angesehen wer- 
den, falsch wäre es, zu sagen, weil sich die Verfassungsform ge- 
ändert hat, sei auch der Staat ein anderer geworden, und sei des 
weiteren auch die Rechtseinheit zerrissen. Nur dann ist der Staat 
ein anderer geworden, nur dann ist die Rechtseinheit zerrissen, 
wenn absolute und konstitutionelle Verfassung beziehungslos ein- 
ander gegenüberstehen, wenn die logische Ableitbarkeit der einen 
aus der anderen, die logische Rückführbarkeit der einen in die“ 
andere ausgeschlossen ist. Liegen diese letzteren Voraussetzungen 
aber vor, dann handelt es sich, wenn etwa der konstitdtionelle 
Staat der Gegenwartsstaat ist, nicht um einen Notbehelf, sondern 
um ein unabweisliches Erfordernis, dann wäre die Nichtanwendung
	        
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