Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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und höhere Leistungen, soweit sie nicht in Invaliden-, Witwen- 
und Waisenpensionen bestehen, beibehalten. Allgemeine Voraus- 
setzung für die Gewährung der Mehrleistung ist, daß sich hierfür 
in den Einnahmen ausreichende Deckung findet. Die Einrichtung 
und Geschäftsführung der Krankenkassen, insbesondere auch die 
nähere Gestaltung ihrer Leistungen, werden durch eine Satzung 
geregelt, die bestimmte Gegenstände regeln muß ($$ 321, 322 
RVO.) und nichts bestimmen darf, was den gesetzlichen Vor- 
schriften zuwiderlauft oder nicht im Zwecke der Kasse liegt. 
Die Mittel der Kasse dürfen im übrigen nur zur Füllung der 
Rücklage, zu den Verwaltungskosten und für allgemeine Zwecke 
der Krankheitsverhütung verwendet werden ($ 363 Abs. 1 RVO.). 
Die Rücklage soll mindestens den Betrag der Jahresausgabe 
je nach dem Durchschnitte der letzten drei Jahre ausmachen. 
Die Kasse benutzt hierzu die Beitragsteile, welche Arbeitgeber 
ihr für Mitglieder von Ersatzkassen zahlen und mindestens ein 
Zwanzigstel des Jahresbetrags der übrigen Kassenbeiträge ($ 364 
RVO.). Zu den Verwaltungskosten gehören diejenigen 
Aufwendungen, deren es für die Kassen nach ihrer auf dem Ge- 
setze beruhenden Zweckbestimmung bedarf, um ibnen durch ihre 
Organe die Erhebung der Beiträge und die Erfüllung der ihnen 
gesetzlich obliegenden Unterstützungspflicht zu ermöglichen. Nur 
innerhalb dieser Grenzen haben die Kassen durch ihre Organe 
die Verwaltung nach verständigem Ermessen zu betätigen. Grund- 
sätzlich verboten ist demnach die Verwendung von Mitteln für 
Zwecke, die mit der Krankenversicherung nichts zu tun haben, 
vgl. Pr. OVG. Entsch. vom 18. Oktober 1906 (Bd. 49 S. 33). 
Dahin gehören z. B. die Zuwendung von Geschenken an Vorstands- 
mitglieder, vgl. Erlaß des Pr. Handelsministers vom 15. Ok- 
tober 1906, Ausgaben für Kränze, für Nachrufe in Zeitungen usw. 
Unstatthaft ist es, Geldstrafen, die den Vorstandsmitgliedern durch 
die Aufsichtsbehörde auferlegt sind, aus dem Vermögen der Kasse 
zu bestreiten, vgl. Landgericht Stettin Entsch. vom 17. Oktober
	        
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