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ihm selbst zu verfügenden Derogation im Wege von nunmehr
auch materiell konstitutionellen Gesetzen gesichert.
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Rückschauend in die Vergangenheit hat die hier versuchte
Konstruktion dem Staatswesen einen reichen Rechtsbestand ge-
sichert, mit dem die herrschende Theorie und Praxis operiert,
als ob er völlig ungefährdet wäre, den es aber erst gewisser-
maßen zu erwerben galt, um ihn zu besitzen.
Weil auf ein gemeinsames gedankliches Zentrum rückführbar
oder aus einem solchen Zentrum ableitbar; in anderen Bildern
ausgedrückt: weil in einem Punkte wurzelnd oder in einer Spitze
gipfelnd, offenbart sich eine materielle Vielheit als formale Ein-
heit; eine Einheit des Staates im Rechtssinn, die sogar Rechts-
erscheinungen verschiedener Staatserscheinungen ergreift — frei-
lich erst nach einem Prozeß, auf dem diese Rechtsgüter älterer
Staatsgebilde sozusagen expropriiert und dem Gegenwartsstaate
vindiziert werden, im Wege der Rezeption.
Liegen nun auf dieser — in unserem letzten Exkurse
sogar in das materielle® Bereich eines früheren Staates zurück
verlängerten — Linie untereinander inhaltlich unvereinbare
Rechtsprodukte, dann ist es wieder dieses Zentrum, die Verfas-
sung, aber auch nur sie, welche kraft des ausdrücklichen Satzes
von der lex posterior diesen Gegensatz ausgleicht — ausgleicht
auch wieder über Bruchstellen von Staaten, Grenzlinien von
Rechtsordnungen hinweg, da insoweit die Rezeption als Brücke
dient; nur so kommt es, daß wir heute mit Recht sagen können,
das bürgerliche Gesetzbuch (mit seinen mehr als hundert Jahren)
werde abgeändert und dgl. mehr.
e Formell bewegt man sich immer im Bereiche des Gegenwarts-
staates; wenn man dieses Bereich verlassen müßte, könnte ja von einer
Zugehörigkeit dieser fraglichen Rechtserscheinung zur vorliegenden Rechts-
einheit keine Rede sein; man trifft aber eben an der Grenze des Gegen-
wartsstaates den Rezeptionsakt.