Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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ihm selbst zu verfügenden Derogation im Wege von nunmehr 
auch materiell konstitutionellen Gesetzen gesichert. 
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Rückschauend in die Vergangenheit hat die hier versuchte 
Konstruktion dem Staatswesen einen reichen Rechtsbestand ge- 
sichert, mit dem die herrschende Theorie und Praxis operiert, 
als ob er völlig ungefährdet wäre, den es aber erst gewisser- 
maßen zu erwerben galt, um ihn zu besitzen. 
Weil auf ein gemeinsames gedankliches Zentrum rückführbar 
oder aus einem solchen Zentrum ableitbar; in anderen Bildern 
ausgedrückt: weil in einem Punkte wurzelnd oder in einer Spitze 
gipfelnd, offenbart sich eine materielle Vielheit als formale Ein- 
heit; eine Einheit des Staates im Rechtssinn, die sogar Rechts- 
erscheinungen verschiedener Staatserscheinungen ergreift — frei- 
lich erst nach einem Prozeß, auf dem diese Rechtsgüter älterer 
Staatsgebilde sozusagen expropriiert und dem Gegenwartsstaate 
vindiziert werden, im Wege der Rezeption. 
Liegen nun auf dieser — in unserem letzten Exkurse 
sogar in das materielle® Bereich eines früheren Staates zurück 
verlängerten — Linie untereinander inhaltlich unvereinbare 
Rechtsprodukte, dann ist es wieder dieses Zentrum, die Verfas- 
sung, aber auch nur sie, welche kraft des ausdrücklichen Satzes 
von der lex posterior diesen Gegensatz ausgleicht — ausgleicht 
auch wieder über Bruchstellen von Staaten, Grenzlinien von 
Rechtsordnungen hinweg, da insoweit die Rezeption als Brücke 
dient; nur so kommt es, daß wir heute mit Recht sagen können, 
das bürgerliche Gesetzbuch (mit seinen mehr als hundert Jahren) 
werde abgeändert und dgl. mehr. 
  
  
e Formell bewegt man sich immer im Bereiche des Gegenwarts- 
staates; wenn man dieses Bereich verlassen müßte, könnte ja von einer 
Zugehörigkeit dieser fraglichen Rechtserscheinung zur vorliegenden Rechts- 
einheit keine Rede sein; man trifft aber eben an der Grenze des Gegen- 
wartsstaates den Rezeptionsakt.
	        
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