Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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schiedene Rechtsordnungen überbrücken und auf der Basis 
einer historisch-politischen Staatseinheit zu einer Rechtseinheit 
zusammenschließen könnte. 
Die Verfassung ist es, welche die Rechtseinheit reprä- 
sentiert und damit auch die Staatseinheit, den einen be- 
stimmten Staat konstituiert; und sie ıst es auch, die durch ihren 
Rechtssatz von der lex posterior — die Form ist da, daß den 
Rechtserzeugern die Ermächtigung zur Aenderung der Rechtser- 
zeugnisse erteilt wird — das positive Recht trotz formeller Un- 
nachgiebigkeit materiell wandelbar, trotz gedanklicher Ewigkeit 
doch tatsächlich zeitlich, trotz theoretischer Utopienhaftigkeit prak- 
tisch brauchbar macht. Nur muß eben die Verfassung, muß das 
Recht gesprochen haben, und nicht ginge es an, daß die Wissen- 
schaft nachholt, was jene versehen hat. 
Die österreichischen Verhältnisse waren uns willkommene 
Gelegenheit, die allgemeinen Aufstellungen zu beleuchten und zu 
bewahrheiten. — Indem wir das Konstruktionsmittel des Satzes 
von der lex posterior verwarfen, schien die österreichische Staat- 
lichkeit in ein Chaos von Trümmern auseinanderzufallen. Doch 
das Bindemittel der Verfassung‘ — dieser echte Erkenntnisgrund 
der Rechtseinheit — hat uns eine ungleich solidere Staats- 
einheit im Rechtssinne ergeben. 
  
e+ Auf welche Verfassungsurkunde im besonderen man das Rechts- 
und Staatsgebäude basiert, ist dabei von untergeordneter Bedeutung; s0 
will denn auch meine Fundierung des konkreten Staates auf die Zweiheit 
von Septembermanifest und Dezemberverfassung nicht als systematische 
Notwendigkeit betrachtet werden.
	        
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