Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 12 — 
Literatur. 
  
Philipp Zorn, Die staatsrechtliche Stellung des Herzog- 
lichen Hauses Croy. Berlin, Guttentag, 1917. 60 S. 8°. 
Diese Schrift, welche sich zwar nicht als Rechtsgutachten bezeichnet, 
wohl aber ein solches über die jn neuester Zeit mehrfach behandelten . 
Ebenbürtigkeitsgrundsätze des Hauses Croy ist, hat wegen der gründlichen 
und scharfsinnigen Erörterungen und der eingehenden Berücksichtigung 
der staatsrechtlichen Literatur und der in Betracht kommenden Gesetz- 
gebung eine über den nächsten Zweck hinausgehende Bedeutung und in 
der Literatur über das besondere Recht der deutschen Standesherren ge- 
bührt ihr ein beachtenswerter Platz. Die Besonderheit, durch welche sie 
sich auszeichnet, ist die scharfe Unterscheidung einerseits zwischen dem 
hohen Europäischen Adel, zu dem das Haus Croy zweifellos ge- 
hört und dem hohen Deutschen Adel, zu welchem es nicht gehört, auch 
nicht in dem Zweige Dülmen, weil zu dem Begriff des hohen Deutschen 
Adels zwei Erfordernisse unentbehrlich seien: ehemalige unmittelbare Lan- 
deshoheit und Reichsstandschaft. Die erste hatte der Herzog von Croy vor 
1806, die letztere stand aber dem Hause bis zum Einde des Reichs nicht 
zu und es war rechtlich unmöglich, nach Auflösung des Reichs den hohen 
Deutschen Adel auf irgend eine Art zu erwerben; denn eine seiner beiden 
staatsrechtlichen Voraussetzungen war eine Einrichtung eines untergegan- 
genen Staates, konnte also auf keine Art mehr geschaffen werden. 
Der Verfasser unterscheidet daher, wie es in der deutschen staatsrecht- 
lichen Literatur hergebracht und allgemein üblich ist, zwischen denjenigen 
Familien, welche 'zum hohen Deutschen Adel gehören, weil sie Sitz und 
Stimme im Deutschen Reichstage hatten, und denjenigen, denen gleiche 
Rechte „beigelegt“ worden sind, welche dem hohen Adel „gleichgestellt“ 
worden sind. Eine Erhebung in den hohen Adel, eine Verleihung des- 
selben sei unmöglich; eine Familie gehört nach ihrer Geschichte entweder 
zum hohen Adel oder sie gehört nicht dazu; ein Gesetzgeber könne ihr 
nicht nachträglich „verleihen“, was die Geschichte ihr versagt hat. Auch 
wenn der Gesetzgeber eines Staates einer Familie dieselben Rechte bei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.