Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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nicht ehemals reichsständischen, aber ihm gleichgestellten Häuser beruht 
und die Folgerungen, welche ZORN mit großem Scharfsinn aus dieser Ge- 
genüberstellung zieht, gehen nach meiner Ansicht zu weit. Wenn die Ver- 
leihung gewisser Sonderrechte an diejenigen Häuser, welche ehemals Reichs- 
standschaft hatten, weder auf der nicht mehr vorhandenen Gesetzgebungs- 
gewalt des Reiches, sondern lediglich auf der Staatsgewalt der einzelnen 
Staaten des Bundes beruhte, so war der Zweck der Anordnung des Art. 14 
der BA., wie er selbst sagt, allein der, den ehemaligen reichsständischen 
Familien in allen Bundesstaaten, in denen sie ansässig waren, einen über- 
einstimmenden Rechtszustand, nämlich eine Reihe von Vorrechten, 
zu sichern. Denselben völlig gleichen Rechtszustand auch anderen 
Familien als früher reichsständischen zu verleihen, war aber keinem Bun- 
desstaat verwehrt. Der Unterschied bestand nur darin, daß alle Bundes- 
staaten durch die Bundesakte verpflichtet waren, allen früher reichs- 
ständischen Familien diesen Rechtszustand zu verleihen und ihn anzuer- 
kennen, um die vertragsmäßig herzustellende „Uebereinstimmung“ zu ver- 
wirklichen, während sie durch diese nicht verpflichtet wurden, diesen 
Rechtszustand hinsichtlich solcher nicht zu den ehemals reichsständischen 
gehörigen Familien anzuerkennen, denen ein Bundesstaat die gleichen Rechts- 
vorzüge verlieh. Durch nichts aber ist ein Staat verhindert, andern Staaten 
gegenüber diese Verpflichtung hinsichtlich einer einzelnen oder einer 
Gruppe von einzelnen Familien zu übernehmen, z.B. solchen, welche der 
verleihende Staat bei der Bundesversammlung verlautbart oder anmeldet. 
Dadurch wird die in den sogen. hohen Adel erhobene Familie allerdings 
keine ehemals reichsständische, was absolut unmöglich ist, aber der Gegen- 
satz zwischen den beiden Gruppen hochadeliger Familien ist ein theoretisch 
fein ausgeklügelter und praktisch sehr unbedeutendee. Gemeinsam ist 
beiden, daß ihre Rechtsstellung auf dem Landesrecht desjenigen Staates 
beruht, dem sie angehören, und die Anerkennung derselben in den anderen 
deutschen Staaten durch einen unter diesen geschlossenen Staatsver- 
trag begründet ist. Der Unterschied aber reduziert sich darauf, daß 
dieser Vertrag für die ehemals reichsständischen Familien Art. 14 
der BA. ist, für die anderen ihnen gleichgestellten Familien die besondere 
Abmachung unter den deutschen Regierungen. Die Zusammenfassung bei- 
der Gruppen dieser Familien als „hoher Adel Deutschlands“ ist daher wohl- 
begründet und die Beschränkung dieses Begriffs auf die ehemals reichs- 
ständischen Familien ungerechtfertigt, denn die wesentlichen Grund- 
lagen der Rechtsinstitution sind für beide Gruppen rechtlich die gleichen, 
Auch in der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung der deutschen 
Einzelstaaten werden die beiden Gruppen des hohen Adels einander gleich- 
gestellt, obgleich man sich des geschichtlichen Gegensatzes zwischen 
früher reichsständischen und anderen hochadeligen Familien wohl bewußt ist- 
Laband.
	        
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