Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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bedeutender Staat, etwa Lippe-Detmold oder Mecklenburg-Strelitz dagegen 
Widerspruch erhebt, sondern politische Erwägungen und hausgesetzliche 
Bestimmungen werden maßgebend sein, ohne Rücksicht, inwieweit die vom 
Verfasser aufgestellten Theorien als richtig anerkannt werden oder nicht. 
Die Schrift des Verfassers ist eine Leistung reiner Begriffsjurisprudenz und 
als solche von theoretischem Interesse, aber schwerlich von praktischer 
Bedeutung. Laband. 
Georges Werner, Dr. en droit, Avocat. Le controle judicaire & Gen&ve. 
Genf 1917, Buchhandlung Kundig, 192 S. 
Der vorliegende Band bildet den ersten Teil der Untersuchungen, welche 
der Verf. über seinen Gegenstand anzustellen gedenkt. Er handelt von der 
Zuständigkeit der Gerichte zur Nachprüfung von Gesetzen, Verord- 
nungen und Verwaltungsakten auf ihre Rechtsgültigkeit, von der zivilrecht- 
lichen Haftung des Staats und der Gemeinden für ihre Beamten und von 
Erhebung und Anfechtung öffentlicher Auflagen. 
Das Vorwort beginnt mit einem Preis der Kantonssouveränität. In der 
Tat bildet das auch gerade den Reiz des Buches: zu sehen, wie diese Dinge, 
die ja überall ihre Rolle spielen, in einem solchen kleinen Gemeinwesen 
sich gestaltet haben. Sie stehen dort selbstverständlich auch nicht außer 
Zusammenhang mit den Rechtsideen, die unsere Kulturwelt auch ander- 
wärts bewegen. Insbesondere darf man von vornherein einen großen Ein- 
fluß des französischen Rechts erwarten. Immerhin kommen diesem 
gegenüber, auch abgesehen von der Einwirkung des eidgenössischen Rechtes, 
starke Selbständigkeiten zur Geltung. Sie. bewegen sich vor allem in der 
Richtung, daß den ordentlichen Gerichten ein weit größerer 
Rechtseinfluß zugewiesen ist auf Gesetzgebung und Verwaltung, als ihnen 
nach dem Grundsatze der Trennung der Gewalten, wie er in Frankreich 
durchgeführt wurde, zukäme. Sie können Kantonsgesetzen die Gültigkeit 
absprechen, wenn sie mit einer Verfassungsbestimmung nicht in Einklang 
sind, ebenso Verordnungen, wenn sie als verfassungs- oder gesetzwidrig 
angesehen werden. Auch der Verwaltungsakt, den das französische Recht 
nicht antasten, nicht einmal auslegen läßt, ist vor ihnen nicht sicher: wenn 
sie ihn für fehlerhaft und ungesetzlich ansehen, verweigern sie ihm die 
Anerkennung; es findet also eine Prüfung in dieser Richtung statt. Aller- 
dings das Beispiel S. 53 f. dürfte nicht zutreffen. Es handelte sich dort 
um Verurteilung zu einer Polizeistrafe; der Angeklagte hatte vorgeschützt: 
die erforderliche Polizeierlaubnis sei ibm willkürlich verweigert worden. 
Verf. meint, das Gericht habe damit sagen wollen: die Verweigerung sei 
rechtsgültig erfolgt (S. 54 Note). In Wahrheit hat sich aber das Gericht 
mit dieser Frage gar nicht befaßt; es sagt nur: „tant que cette decision 
existe*, so lange die Erlaubnis also nicht erteilt ist und das Verbot, von dem 
sie entbinden sollte, besteht, ist man strafbar, wenn man diesem zuwider
	        
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