Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 17 — 
handelt, gleichgültig, ob sie rechtmäßigerweise hätte erteilt werden sollen. 
Damit hat das Gericht ganz folgerichtig geurteilt und ohne die Unklarheit, 
über welche Verf. sich beschwert. 
Auch die zivilrechtliche Haftung für rechtswidrige Amts- 
handlungen geht nach Genfer Recht sehr weit. Hat man doch allen Ernstes 
daran denken können, den Staat Genf mit einer Schadensersatzklage in 
Anspruch zu nehmen, weil er nicht rechtzeitig eine Polizeiverordnung er- 
ließ, wie sie die öffentliche Sicherheit erheischte. Das Bundesgericht hatte 
nur gefunden, es liege kein Verschulden vor (S. 91 £.). 
Für die Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die persönliche 
Haftung der Beamten (fonctionnaires) muß unterschieden werden zwischen 
magistrats, fonctionnaires und employes (S. 63). Von den ersteren gilt 
nämlich, daß sie für Irrtümer nicht verantwortlich gemacht werden können. 
Magistrat bedeutet nach der französischen Rechtssprache eigentlich 
den Richter, der ja immer und überall einer beschränkteren Verantwort- 
lichkeit sich erfreut (S. 65 ff... Es werden aber dann auch noch andere 
obrigkeitliche Beamte, namentlich der Polizei darunter begriffen. Das wird 
besonders wichtig dadurch, daß nach dem Genfer Gesetz vom 23. Mai 1900 
der Staat und die Gemeinden für les magistrats qui les representent schlecht- 
hin haften, für fonetionnaires und employes nur mit Vorbehalt eines Ent- 
lastungsbeweises in der Weise unseres BGB. $ 831. Deshalb hält es Verf. 
für notwendig, den Begriff der Magistrate noch genauer zu bestimmen: sie 
sind „les organes mömes de ces corporations publiques“ (S. 86), Wenn 
solch ein Organ sich vergeht, ist das „un acte illicite commis par l’Etat 
lui-möme“. Das ist uns freilich kein ganz unbekanntes Wort. Dem Verf. 
ist es nahe gebracht durch die Sprechweise der deutsch-schweizerischen 
Schriftsteller und der neueren Landesgesetzgebung. Wir kennen ja auch ge- 
nügend die entfernteren Zusammenhänge! Aber was hat sich DUGUIT, den 
Verf. ja sehr anerkennt, seinerseits über das „Organ“ entsetzt, als er es 
durch JELLINEK kennen lernte! 
Was nun tatsächlich für jeden Staat und jede Gemeinde als Organ an- 
zusehen sei, ist ja auch bei uns eine zweifelhafte Sache. Der Verf. hilft 
sich durch die Anlehnung an den ebenfalls nicht ganz klaren Begriff der 
magistrats und zählt als solche auf (S. 95): die Mitglieder der Regierung 
und Volksvertretung, alle Richter, auch die Geschworenen und prud’hommes, 
die Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder. Vieles darunter ist 
sicher nicht magistrat. Ueber die Zuerkennung der Organeigenschaft will 
ich nicht streiten; das ist ja ganz Geschmacksache. — 
Im einzelnen begegnen uns ja vielfach Abweichungen von dem, wä8 
für die französische Verwaltungsrechtswissenschaft feststeht. So bezüglich 
des Zentralbegrifs Verwaltungsakt. Geht doch der Verf. soweit, 
auch die Urteile der ordentlichen Gerichte schlechthin darunter zu begreifen: 
hier wird eben Justiz verwaltet, meint er (8. 57), So auch in der Lehre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.