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Widerspruch‘. Doch erst die im Jahre 1910 durch v. MARTITZ
in Bd. I der Festgabe der Berliner juristischen Fakultät für
OTTO GIERKE5 veröffentlichte Einzelschrift über staatlich ver-
liehene Ehrentitel, die meinen Ausführungen in gewissen Bezie-
hungen beistimmt, großenteils aber dieselben bekämpft, ließ in
mir den Wunsch rege werden, in der Sache noch einmal das
Wort zu ergreifen, um zu den verschiedenen inzwischen hervor-
getretenen Ansichten Stellung zu nehmen. Wenn mir heute end-
lich die Umstände die Erfüllung dieses Wunsches erlauben, so
glaube ich, daß in einer Zeit, in der so außerordentlich viele An-
gehörige unseres Volkes im Weltkriege Ordensauszeichnungen
aller Art, zum Teil schon in recht jungen Jahren, erwerben und
in der der Titelsucht der Staatsbürger noch immer sehr weit ent-
gegengekommen wird, die Frage, ob und wie Orden und Ehren-
titel wieder entzogen werden können, nicht nur des Intcresses
nicht entbehrt, sondern auch der Lösung wert und bedürftig ist.
Da über die Entziehung der mit einem Amte verbundenen
Titel, welche auf Grund der Disziplinargesetzgebung der Krone
nicht mehr zusteht, kein Streit besteht, werden diese Titel bei
der Betrachtung auszuscheiden haben, welche sich im übrigen
durchweg an die Einteilung meiner frühern Abhandlung anschlie-
ßen soll.
I.
Ob die Verleihung von Orden und Ehrentiteln seitens
des Königs von Preußen ein Regierungsakt i. S. des Art. 44 VU.
ist und als solcher der Gegenzeichnung eines Ministers bedarf, ist
für die Frage des königlichen Entziehungsrechtes nur insofern von
Bedeutung, als es sich danach richtet, ob auch zur Entziehung
der Orden und Ehrentitel die Gegenzeichnung eines Ministers er-
forderlich ist. Ich habe die Frage deshalb bejaht, weil der König
* So von ARNDT im Recht 1902, 410 ff.
5S. 171f.