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von Preußen die Ehrenauszeichnungen als Träger der Staatsge-
walt im Preußen verleiht. Während v. MARTITZ sich dieser Auf-
fassung, unter Mißbilligung der hinsichtlich der Orden tatsäch-
lich in Preußen erfolgenden anderweitigen Handhabung, ange-
schlossen hat®, kommt APEL zum entgegengesetzten Ergebnisse”,
und zwar offenbar, weil er verkennt, daß nicht alle Rechte des
Staatsoberhaupts als solchen (wie etwa das Recht zum Halten
eines Hofstaats) Ausflüsse der Staatsgewalt sind. So ist auch der
Armee befehl im Gegensatz zum Armeeverordnungsrecht kein
eigentlicher (jedenfalls kein unmittelbarer) Ausfluß der Staatsge-
walt und deshalb kein Regierungsakt i. S. des Art. 44 VU. Da
nun Armeebefehl und Armeeverordnung sich schwer gegeneinan-
der abgrenzen lassen®, muß es naturgemäß bei sehr vielen auf das
Heer bezüglichen königlichen Entschließungen, z. B. bei der Er-
nennung und Entlassung von Offizieren, zweifelhaft sein, ob sie
als Regierungsakte gemäß Art. 44 VU. anzusehen sind und des-
halb der Gegenzeichnung eines Ministers bedürfen oder nicht.
Anders liegt die Sache bei den Orden und Ehrentiteln, deren
Verleihung in jedem Falle unmittelbar auf der staatlichen
Eihrenhoheit beruht und damit im ureigensten Sinne Ausfluß der
Staatsgewalt ist. Ihre Verleihung und demnach auch ihre Ent-
ziehung ist daher ein Regierungsakt, der nach Art. 44 VU. der
Geegenzeichnung eines Ministers bedarf.
Es sei dem aber, wie ihm wolle; denn das wenigstens wird
von niemand in Zweifel gezogen, daß die vom Könige verliehenen
Orden und Ehrentitel staatliche Auszeichnungen sind. Sie sind
daher, soweit es an besonderen preußischen Bestimmungen fehlt,
nach allgemein staatsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. In den
Vordergrund jeder Untersuchung über das königliche Entziehungs-
6 v. MARTITZ a. a. O. S. 186f.
7 APEL, Die königliche Gewalt auf dem Gebiete des Ebrengerichts-
verfahrens gegen preußische Offiziere 35 fl.
8 LABAND, Staatsrecht des Deutschen Reiches, 4. Aufl. S. 35.
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