Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 13 — 
doch ist dieser Gesichtspunkt de lege ferenda für die Einführung 
einer Schadenersatzpflicht des Staates in solchen Fällen beachtlich. 
In der Hauptsache gründet indessen LABAND!® seinen ab- 
weichenden Standpunkt darauf, daß das Recht am Titel als sol- 
ches rechtlich geschützt und unwiderruflich verliehen sei und des- 
halb nicht „willkürlich vernichtet“ werden dürfe. Demgegenüber 
ist hervorzuheben, daß die Zulässigkeit einer willkürlichen 
Entziehung verliehener Orden oder Ehrentitel bisher wohl noch 
von keiner Seite aufgestellt worden ist, vielmehr besagt meine 
(wohl am weitesten gehende) Ansicht lediglich, daß Voraussetzun- 
gen der Verleihung Ehrenhaftigkeit und dauernd ehrenhaftes Ver- 
halten des Beliehenen sowie Uebereinstimmung der Verleihung 
mit dem wohlverstandenen öffentlichen Interesse sind und daß 
ausschließlich bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall dieser 
Voraussetzungen die Entziehung der Auszeichnungen zulässig ist. 
Da v. MARTITZ"? eine eingehende Aeußerung meinerseits darüber 
vermißt, was unter „wohlverstandenem öffentlichen Interesse“ zu 
begreifen sei, so wiederhole ich, daß als öffentliches Interesse nur 
ausgegeben werden darf, was Würde und Ansehen des Staates 
verlangt. Würde und Ansehen des Staates aber erfordert es daß: 
1. kein Ehrloser eine Ehrenauszeichnung, 
3. kein Verdienstloser einen Verdienstorden oder Titel, 
3. kein Staatsfeind (gehässiger feindlicher Staatsangehöriger, 
Anarchist oder dgl.) einen Staatsorden, in Monarchien kein Be- 
leidiger des Königs einen königlichen Orden, 
4. keiner einen Orden oder Titel trägt, dessen besondere 
Voraussetzungen, wie Tapferkeit, Gelehrsamkeit, hervorragende 
Stellung im Staate, von ihm nicht erfüllt werden. 
Wollte man für solche Fälle, und zwar bei Verschulden des 
Auszeichnungsträgers, wie auch bei bloßem Versehen der die Aus- 
zeichnung verteilenden Behörde, kein in sich selber d. h. ohne 
  
ıs A. a. 0. 194 N. 50.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.